RS UVS Steiermark 1996/09/05 30.4-90/96

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Veröffentlicht am 05.09.1996
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Rechtssatz

Dem Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs 1 Z 2 GewO wohnen die Merkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeiten gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne (vgl. Gerscha - Steuer, Kommentar zur Gewerbeordnung 1993, Anmerkung 20 zu § 2 Gewerbeordnung). Daraus ist ersichtlich, daß die Normadressaten dieser Bestimmungen Land- und Forstwirte sind, die neben ihrer Land- und Forstwirtschaft eine mit dieser organisatorisch eng verbundene Tätigkeit ausüben, nicht jedoch Gewerbetreibende, die für Land- und Forstwirte gewerbliche Tätigkeiten, wie die Betreibung einer Kompostieranlage, ausüben.

Die Dienstleistungs- und Handels-GesmbH betrieb neben dem nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 Gewerbeordnung 1994 auch das freie Gewerbe des Betriebes einer Kompostieranlage. Als deren gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 370 Gewerbeordnung 1994 Verantwortlicher hätte dem Berufungswerber bekannt sein müssen, daß die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 für den Betrieb einer gewerblich betriebenen Kompostieranlage nicht anwendbar ist; für eine solche muß eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung im Sinne der Bestimmungen der §§ 74 ff Gewerbeordnung 1994 vorhanden sein, da eine Eignung zur Beeinträchtigung der in § 74 Abs 2 GewO geschützter Interessen gegeben ist.

Schlagworte
Betriebsanlagengenehmigung Kompostieranlage Geruchsbelästigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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