Mit der Verantwortung, aufgrund der insbesondere im Bezirk A gestiegenen Arbeitslosenrate sei jede arbeitsplatzschaffende Aktivität von Interesse, ist der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung nicht zu rechtfertigen, stellt doch die Gewerbeordnung nicht auf eine wirtschaftliche Situation ab, sondern schafft eine für alle Wirtschaftstreibende allgemein gültige und rechtsverbindliche Grundlage. Selbst bei Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze ist das Sichhinwegsetzen über verbindliche Rechtsnormen nicht toleriert und somit strafbar; zumal sich der Rechtsmittelwerber durch die vorzeitige Inbetriebnahme seiner Betriebsanlage einen Wettbewerbsvorteil gegenüber all jenen Unternehmern verschafft, welche sich an die Vorschriften der Gewerbeordnung halten und den Ausgang des Betriebsanlagenverfahrens abwarten. Auch der gute Glaube, die von ihm in Betrieb genommene Anlage stelle keine unzumutbare Störung der Umgebung dar, exkulpiert nicht, da jeder, der ein Gewerbe betreibt, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften unterrichten und im Zweifel bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einholen muß. Wenn dies unterlassen wird, liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Weder das Vorhandensein weiterer Gewerbebetriebe in nächster Umgebung noch die Erlassung eines Gewerberechtsbescheides, mit welchem ein Versuchsbetrieb für die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides genehmigt wurde, stellen Entschuldigungsgründe dar.