TE UVS Burgenland 1996/12/18 15/06/96031

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den

Kammervorsitzenden Mag Grauszer und die Mitglieder Mag Dorner und

Mag Obrist über die Berufung des Herrn          , geboren am

,

wohnhaft in                         , vom 30 10 1996, gegen das

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 26 09

1996, Zl 300-4076-1996, wegen Bestrafung nach der Gewerbeordnung

1994

zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 2 VStG eingestellt.

Text

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem nunmehrigen

Berufungswerber

als gewerberechtlichen Geschäftsführer der                       KEG

zur Last gelegt, daß diese vom 01 03 bis 04 07 1996 in

,

Grundstück Nr       , I. das Gastgewerbe ausgeübt habe, ohne im

Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zu sein und II.

eine bewilligungspflichtige Betriebsanlage betrieben habe, ohne im Besitz einer Betriebsanlagengenehmigung zu sein. Dadurch sei zu I.

§ 366 Abs 1 Z 1 GewO und zu II. § 366 Abs 1 Z 2 GewO verletzt worden.

Eine Geldstrafe von jeweils S 25 000,-- wurde verhängt.

 

Die dagegen erhobene Berufung war aus folgenden - wenn auch nicht vorgebrachten - Gründen erfolgreich:

 

Das Straferkenntnis widerspricht in seinen beiden Sprüchen dem

§ 44a Z 1  und Z 2 VStG, weil nicht konkretisiert wurde, welches

Gastgewerbe wodurch unerlaubt ausgeübt wurde (wobei ein Hinweis auf

die Betriebsart genügt hätte) und aus den (mangelhaften) Zitaten der

verletzten Rechtsvorschrift nicht erkennbar ist, welche

Verwaltungsvorschriften konkret als verletzt erachtet wurden. Dies

ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Strafakt, weshalb zur

näheren Ausforschung der Tat Erhebungen über die

Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See veranlaßt wurden. Diese

teilte

mit Schreiben vom 13 12 1996 mit, daß dies nach Rücksprache mit dem

Gendarmerieposten                nicht eruriert werden konnte, weil

das Lokal von den kontrollierenden Gendarmeriebeamten nicht betreten

worden sei. Dies bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Auch aus

dem

Gewerbeakt                 ergibt sich kein zweifelsfreier Hinweis

auf die tatsächlich ausgeübte Betriebsart, weil sowohl eine Gewerbeanmeldung für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 in der Betriebsart Kaffee-Restaurant vom 25 07 1995, dessen Ausübung allerdings mit Bescheid vom 20 09 1995 untersagt wurde, als auch eine Gewerbeanmeldung vom 04 07 1996 (also nach dem Tatzeitende) für das Gastgewerbe mit denselben Berechtigungen, allerdings in der Betriebsart Bar vorliegt. Nach dieser Beweislage steht sohin nicht fest, welches Gastgewerbe konkret ausgeübt wurde, sodaß die angefochtene Bestrafung (Spruchpunkt I.) aufzuheben war.

 

Nach Spruchpunkt II. ging die belangte Behörde davon aus, daß eine bewilligungspflichtige (gemeint wohl: genehmigungspflichtige) Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben wurde. Entsprechende Sachverhaltsfeststellungen (um welche konkrete Gastgewerbebetriebsanlage es sich handelt) fehlen aber sowohl im Strafakt als auch in der Begründung des Straferkenntnisses.

Durch Einsicht in den Betriebsanlagenakt                wurde

festgestellt (siehe Niederschrift vom 01 09 1995), daß für einen

Teil

(Umbau betreffend die Küche und zwei Fenster beim Eingangstor) der

am

genannten Standort bestehenden Betriebsanlage mit Bescheid vom 01 07

1988, Zl                , gemäß § 74 und § 77 GewO 1973 die

Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde. Dieser Bestand wurde offenbar durch Errichtung eines Gastgartens mit 64 Sitzpätzen, eines Restaurants mit 52 Sitzplätzen und eines Barraumes für ca 60 Personen laut Verhandlungsniederschrift vom 06 01 1995 betreffend eine gewerbepolizeiliche Überprüfung abgeändert. Mit Bescheid vom 19 06 1996 wurde gemäß §§ 74, 81, 333 und 359 GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung dieser Betriebsanlage (bestehender Winzerkeller) in eine Restaurant-Bar für ca 120 Personen

mit einer WC-Anlage, einem Heizraum, einer Küche sowie Kühl- und Lagerräumen etc erteilt. Wenngleich für den Senat auf Grund dieses Bescheides nicht zweifelsfrei feststeht, was Altbestand und was vom genannten Änderungsbescheid erfaßt ist, so ist insgesamt doch ersichtlich, daß eine nach § 74 GewO 1994 genehmigte Betriebsanlage vorliegt, die ohne die erforderliche Genehmigung nach § 81 GewO 1994 geändert wurde. Diese konsenslos geänderte Betriebsanlage wurde im Tatzeitraum offenbar betrieben, was jedoch eine andere Tat (nämlich nach § 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall GewO 1994) als diejenige darstellt,

die dem Berufungswerber im Spruchpunkt II. zur Last gelegt wird. Sohin war das Straferkenntnis auch in diesem Punkt aufzuheben.

 

Bemerkt sei, daß das Berufungsvorbringen den Berufungswerber bei einer ordnungsgemäßen Strafverfolgung durch die BH nicht zum gewünschten Ziel gebracht hätte, insbesondere hätte er als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich gehaftet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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