Die Änderung des Betriebsgegenstandes (Betriebsart, hier Handelsgewerbe) auf Gastgewerbe stellt keine Änderung im Sinne des § 366 Abs 1 Z 3 GewO dar, da eine solche Änderung nicht die gewerbliche Betriebsanlage als solche, das ist die nach § 74 Abs 1 GewO örtlich gebundene Einrichtung, "anders macht".