Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 kann nur vom jeweiligen Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage verwirklicht werden. Eine Bestrafung einer anderen Person, die nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diese genehmigte Betriebsanlage durch die Vornahme von Lagerungen im Hof geändert betrieben haben soll, kommt daher (vorausgesetzt aber, daß der betreffende Lagerbereich im Hof als nunmehr selbständiger Anlagenteil bzw von vornherein als selbständige Betriebsanlage dieser
Person zu qualifizieren ist), nur nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 in Betracht.