Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 25.10.2005, um 19.35 Uhr Tatort: Wörgl, auf der A 12, Autobahnausfahrt Wörgl-West, Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: LKW (XY) und Anhänger (XY) Sie haben es als strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 VStG der Firma N. T. GesmbH zu verantworten, dass von der genannten Firma als Beförderer am 25.10.2005 um 19.35 Uhr auf der A 12, Autobahnausfahrt Wörgl , West, Fahrt... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Gefahrstoffen der Klasse 3 (zB. Diesel oder Benzin) ist die Verwendung einer schriftlichen Weisung für eine Gruppe von Gütern mit denselben Gefahren zulässig, wenn diese Güter unter denselben Klassifizierungscode fallen. mehr lesen...
Rechtssatz: Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Gut um eine ?LQ-Beförderung", so ist diese von den Bestimmungen des ADR befreit, womit ein diesbezüglicher verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf unbegründet ist. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Gefahrengut, Gefahrengutbeförderung, Befreiungsbestimmungen, ADR mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als Vorstandsvorsitzender der befördernden Firma S. und Co AG (Zweigniederlassung Innsbruck) unterlassen dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, da am 01.07.2003 um 09.15 Uhr in Innsbruck, Langer Weg 27, im Zuge einer Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass mit dem Kennzeichen XY folgende Stoffe befördert wurden: 2 Fässer a... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes soll eine größtmögliche Sicherheit für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf öffentlichen Straßen erreicht werden. Dazu gehört auch, dass bei jeder Fahrt an den Versandstücken die vorgeschriebenen Gefahrzettel angebracht sind. Durch das Vorhandensein der vorgeschriebenen Gefahrzettel soll sichergestellt sein, dass die Einsatzkräfte der Feuerwehr im Falle eines Unfalls die erforderlichen Maßnahmen setzen können. Eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, der ihn treffenden Anweisungs- und Kontrollfunktion gegenüber dem Lenker insofern nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, als den gesetzlichen Vorgaben des Güterbeförderungsgesetzes vor Beginn der Fahrt und auch während der Beförderung nicht entsprochen wurde, so ist eine Abwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf den Lenker nicht mögl... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Beförderer Gefahrengut entgegen § 7 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert, weil er es unterlässt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass das Beförderungspapier den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, da die Ziffer und der Buchstabe für die transportierte Gefahrengut fehlte, obwohl der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1 leg. cit. sich zu vergewissern hat, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderun... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, BGBl. Nr. 145/98, in der zum Tatzeitpunkt (8.4.2002) geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 32/2002, beging, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 beförderte, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildete oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, eine Verwaltungsübertretung und war hiefür mit einer Gel... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Beförderers von gefährlichen Gütern dem Kraftfahrer A eine mit Gefahrengut ? 1.660 kg Gemisch C, Propan ? beladenen LKW zum Lenken in A überlässt, wobei im Zuge einer Gefahrengutkontrolle festgestellt wurde, dass im Beförderungspapier die Eintragung der Freigrenze falsch vorgenommen wurde, der Vermerk im Beförderungspapier ?Beförderung ohne Überschreitung der vorgeschriebenen Freigrenze gemäß RN 10011" war unrichtig ? sowie... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in § 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Z 7 GGBG pönalisierte Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter bezieht sich entgegen § 7 Abs. 2 schon vom Wortlaut der angeführten Normen her auf den gesamten Beförderungsvorgang, also nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. das ei... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe - wie am 09.10.2001 um 08.20 Uhr in Innsbruck, Leopoldstraße 61, anläßlich einer Kontrolle des Lkw I-XY, welcher mit a) einer Kiste aus Pappe, 15,7 kg ätzender alkalischer, flüssiger Stoff n a g (enthält Natriumhydroxid, Nitrilotriacetat-Na-Salz), Klasse 8, Z 42b ADR, UN 1719 und b) 12 Kisten aus Pappe a 9 kg ätzender, saurer, anorganischer fester Stoff, n a g (enthält Natriumhydrogensulfat) Klasse... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den Übertretungen gemäß §§ 7 Abs 2 Z 8, § 27 Abs 1 Z 1 GGBG handelt es sich um Unterlassungsdelikte mit dem Vorwurf, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen zu haben. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter handeln sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Zusammenhang mit den Übertretungen der Arbeitszeitvorschriften ausgesprochen, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines U... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer einem Lenker gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, wobei im Beförderungspapier die Eintragungen hinsichtlich der Anzahl der Versandstücke mit gefährlichen Gütern insgesamt zum Anhaltepunkt sowie die Beschreibung der Versandstücke fehlten, in der schriftlichen Weisung die Nummern zur Kennzeichnung der Güter nicht angegeben waren und die schriftliche Weisung nicht dem Muster bezüglich der Informationen des Fahrzeuglenkers im Falle eines Brandes entsprochen haben und an ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als nach außen Vertretungsbefugte der Firma N. A. Transporte in ihrer Eigenschaft als Beförderer Gefahrengut zur Beförderung überlassen und konnte am 09.11.2000 um 11.00 Uhr in Innsbruck, auf der B182 bei km 1,5 Brennerstraße, Höhe Peter-Longo-Kurve (Fahrtrichtung Süden), festgestellt werden, dass der Lkw-Zug Lkw I-XY und Anhänger I-XY, welcher mit Gefah... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, dass er als Beförderer es unterlassen hat, bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zu treffen, wie Eintragung im Beförderungspapier, die schriftliche Weisung in der Sprache des Transitlandes fehlte und die schriftliche Weisung in deutscher Sprache, die erweiterte Schutzausrüstung nicht anführte, so handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, bei welchem der Tatort dort anzunehmen ist, wo der Täter hätte handeln sollen. Nach st... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach den Bestimmungen des GGBG haben beim Transport gefährlicher Güter ua auch der Beförderer und der Lenker die ihnen in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen zu beachten. Dies bedeutet, dass sich bei Nichtbeachten der diesbezüglichen Rechtsvorschriften sowohl der Beförderer als auch der Lenker strafbar machen. Der Gesetzgeber wollte nämlich in Anbetracht der Wichtigkeit der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften beim Transport gefährlicher Güter eine möglichst breite Vera... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Abstand eines ungesicherten Fasses mit Gefahrgut von 50 cm zur hinteren Wand eines Transportfahrzeuges kann nicht mehr als geringfügig im Sinne des ADR-Rn 10414 Abs 1 angesehen werden. Das Fass stand auf einem Holzboden (Pressspannplatte). mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am **.**.**** im Ortsgebiet von ***, aus Richtung Freiland kommend, in Richtung ***, auf Höhe ca 20 m nach Strkm 6,6, als Beförderer ein gefährliches Gut, nämlich einen leeren, ungereinigten IBC (Großpackmittel) der Klasse 3, Z 71c) ADR befördert zu haben, ohne dass dem Lenker ein Beförderungspapier gem Rn 2002 Abs 3 und Abs 9 Anlage A ADR übergeben worden war. Weiters wurde er schuldig befunden, das gefährl... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Doppelbestrafung, wenn jemand sowohl in seiner Eigenschaft als Absender als auch als Beförderer bestraft wird. mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben, wie am 20.06.2000 um 23.40 Uhr in Innsbruck, A12, Km 72,5 Fahrtrichtung Westen, beim Lkw I- mit Anhänger I- festgestellt wurde, dass in dem am Anhänger geladenen Container (Wechselaufbau mit mehr als 14 Quadratmeter Grundfläche und unteren Eckbeschlägen) 4 Fässer, je 200 l, Farbzubehörstoffe, Klasse 3, Z5b ADR, UN 1263, befördert wurden und Sie es als veran... mehr lesen...
Übertretungen in Punkt 1.) bis 5.): In den Punkten wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 31.1.2000, um 14.20 Uhr, in Graz 17, Triester Straße Nr. 326 als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 Verantwortlicher bzw. Zulassungsbesitzer der Beförderungseinheit der Klasse 3 Ziffer 31 c ADR des Gefahrenguttransportes (Lkw) nicht dafür gesorgt, dass die Beförderungseinheit den hiefür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) und den aufgrund dieses... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei den Übertretungen nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG ist, dass der Täter als "Beförderer", und bei den Übertretungen nach § 27 Abs 2 Z 3 GGBG als "Betreiber eines Tankcontainers" zur Verantwortung gezogen wird. Da jedoch der Berufungswerber im Straferkenntnis als "Zulassungsbesitzer der Beförderungseinheit" herangezogen wurde und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung mit der richtigen Eigenschaft ergangen war, war dem... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden Container auf dem Betriebsareal der Firma A - der Beschuldigte ist Betriebsleiter der Firma A - lediglich kurzfristig zwischengelagert und in der Folge im Auftrag der Firma B von der Firma C Transporte GmbH abgeholt, hat der Beschuldigte in diesem Fall die Funktion eines Absenders iSd § 3 Z 2 GGBG nicht innegehabt. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Gefahrgut, Gefahrguttransport, Container, Zwischenlagerung, Absender, Absenderfunktion, Verantwortlichkeit mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten, L., spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als das gemäß § 9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zulassungsbesitzenden (Punkt 1) bzw befördernden (Punkt 2 bis 4) Firma ?L.? nicht für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gesorgt, da am 14.4.1999 um 10.15 Uhr in Innsbruck, Autobahn A 13, Zenzenhof, beim LKW EBE- (und Anhänger EBE-), der mit folgenden Gütern beladen war: - ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß RN 10240 Abs3 des ADR müssen die Feuerlöschgeräte ua eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung tragen. Der Verwaltungssenat geht von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte hat nämlich glaubhaft dargetan, dass der gegenständliche Feuerlöscher fabriksneu war und eine gültige Überprüfungsplakette aufwies. Der Beschuldigte ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Feuerlöscher im Zuge der nächsten nach zwei Jahren vorzunehmen... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden gefährliche Güter transportiert, ohne dass vom Beförderer als Beschuldigter die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände, nämlich jene zum Schutz des Lenkers - die Warnweste fehlte - jene zum Schutz der Öffentlichkeit - es fehlten vier reflektierende selbststehende Warnzeichen (Kegel usw.) - jene zum Schutz der Umwelt - es fehlten ein Besen, geeignete Bindemittel und ein geeigneter Auffangbehälter für kleine Mengen - übergeben werden, so ist der Beschuldigte verwaltungss... mehr lesen...
Rechtssatz: Übergibt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer und Absender eines LKW´s einen leeren ungereinigten Tank mit dem Lastwagen (vorher war dieser mit einem gefährlichen Gut der Klasse 6.1 Ziffer 91 beladen) zur Beförderung, obwohl im mitgeführten Beförderungspapier Eintragungen nicht richtig vorgenommen wurden (die Bezeichnung des beförderten gefährlichen Gutes laut Stoffaufzählung des ADR war falsch) ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gefahrgut, Gefahr... mehr lesen...