Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, BGBl. Nr. 145/98, in der zum Tatzeitpunkt (8.4.2002) geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 32/2002, beging, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 beförderte, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildete oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, eine Verwaltungsübertretung und war hiefür mit einer Geldstrafe von ? 726,-- bis ? 43.603,-- zu bestrafen.
§ 7 Abs. 2 Z 8 leg.cit. in der vorgenannten Fassung normierte, dass gefährliche Güter nur befördert werden dürfen, wenn die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden. Die Erstinstanz erblickte gegenständlich in der Nichtaushändigung eines der Rn. 2002 Abs. 9 ADR 1999 entsprechenden Beförderungspapieres an den Lenker bzw. im Nichtmitführen eines solchen ein tatbestandsbegründendes Verhalten in Ansehung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Dabei hat sie aber übersehen, dass seit dem in Kraft treten der Anlage A und B des ADR (ADR 2001), kundgemacht im BGBl. III Nr. 96/2001 ? somit seit 1.7.2001 ? eine ?Absendererklärung" im Sinne der Rn. 2002 Abs. 9 ADR 1999 nicht mehr vorgesehen ist. Bestand nun aber zum Tatzeitpunkt für den Absender keine Verpflichtung zur Abgabe der ?Absendererklärung" gemäß Rn. 2002 Abs. 9 ADR 1999, so kann dem Beschuldigten als Beförderer die Nichtaushändigung des entsprechenden Begleitpapieres an den Lenker (§ 7 Abs. 2 Z 7 GGBG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 86/2002) bzw. das Nichtmitführen dieses Begleitpapieres (§ 7 Abs. 2 Z 8 leg.cit.) verwaltungsstrafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. (Einstellung des Verfahrens)