TE UVS Tirol 2008/01/29 2007/13/1322-4

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn K. N. sen., St. U.a.P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 19.03.2007, Zahl VK-1470-2006, nach der am 04.10.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen und der Berufung zu den Spruchpunkten 2. und 3. jeweils insoferne Folge gegeben, als die jeweils verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 auf jeweils Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber zu Spruchpunkt 1. einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 200,00, zu bezahlen. Zu den Spruchpunkten 2. und 3. wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit jeweils Euro 40,00 neu festgesetzt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Berufungswerber zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 3 Z 5 lit a iVm § 13 Abs 1a Z 2 GGBG und zu den Spruchpunkten 2. und 3. jeweils eine solche nach § 27 Abs 3 Z 5 lit b iVm § 13 Abs 1a Z 7 GGBG begangen hat. Die verletzte Strafnorm zu Spruchpunkt 1. hat § 27 Abs 3 Z 5 lit a GGBG zu lauten, jene zu den Spruchpunkten 2. und 3. jeweils § 27 Abs 3 Z 5 lit b GGBG.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 25.10.2005, um 19.35 Uhr

Tatort: Wörgl, auf der A 12, Autobahnausfahrt Wörgl-West, Fahrtrichtung Osten

Fahrzeug: LKW (XY) und Anhänger (XY)

Sie haben es als strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 VStG der Firma N. T. GesmbH zu verantworten, dass von der genannten Firma als Beförderer am 25.10.2005 um 19.35 Uhr auf der A 12, Autobahnausfahrt Wörgl , West, Fahrtrichtung Osten ein gefährliches Gut nämlich XY Nachfüllpatronen für Feuerzeuge, 2.1 Versandstücke, Gesamtmenge 700kg

XY Farbe und Farbzubehörstoffe, 3, VG II, Versandstücke, Gesamtmenge 436 kg

XY Farbe und Farbzubehörstoffe 3, VG III, Versandstücke, Gesamtmenge 850 kg befördert wurde, obwohl im Zuge der Kontrolle festgestellt wurde, dass

1. der Beförderer das gefährliche Gut mit der umseitig angeführten Beförderungseinheit beförderte und es unterließ, im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass das erforderliche Beförderungspapier ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Das Beförderungspapier setzte sich aus 25 Lieferscheinen und Beförderungspapieren zusammen. Auf einem Beförderungspapier war noch die Klassifizierung nach dem vor dem Jahr 2001 gültigen ADR angegeben. (Abschnitt 8.1.5 lit c ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR)

 

2. der Beförderer das gefährliche Gut mit der umseitig angeführten Beförderungseinheit beförderte und es unterließ, im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht)sich zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Es wurde keine Kanalisationsabdeckung, kein Bindemittel kein Auffangbehälter, keine e Schaufel wie in der schriftlichen Weisung vorgeschrieben wurde, mitgeführt. (Abschnitt 8.1.5. lit c ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR)

 

3. der Beförderer das gefährliche Gut mit der umseitig angeführten Beförderungseinheit beförderte und es unterließ, im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Der Lenker konnte nur ein selbst stehendes Warnzeichen vorweisen (Abschnitt 8.1.5 lit a ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR)?

 

Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1. § 27 Abs 1 Z 1 GGBG, § 7 Abs 1 GGBG, § 7 Abs 2 GGBG, § 13 Abs 1a Z 2 GGBG iVm § 2 GGBG iVm § 9 VStG

 

2. § 27 Abs 1 Z 1 GGBG, § 7 Abs 1 GGBG, § 7 Abs 2 GGBG, § 13 Abs 1a Z 7 GGBG iVm § 2 GGBG iVm § 9 VStG

 

3. § 27 Abs 1 Z 1 GGBG, § 7 Abs 1 GGBG, § 7 Abs 2 GGBG, § 13 Abs 1a Z 7 GGBG iVm § 2 GGBG iVm § 9 VStG

 

weshalb über ihn zu allen drei Spruchpunkten jeweils gemäß § 27 Abs 1 Z 1 GGBG eine Geldstrafe von jeweils Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt wurde. Ferner wurde der Beschuldigte zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass zufolge der Zeugenaussage des Herrn H. T. klar festgehalten worden sei, dass hinsichtlich des Fahrzeuges XY ganz klare Kontrollmechanismen bestehen würden. Zum Beweis der regelmäßigen Kontrolle übersende er eine Kopie der Monatsdurchsicht der Zentralwerkstätte in St. U., wo diese Fahrzeuge noch zusätzlich monatlich technisch überprüft und auch die Ausstattung kontrolliert worden sei. Bezüglich der Ausstattung sei daher von ihm das Kontrollsystem vorgeschrieben worden. Zu Spruchpunkt 1. sei nicht konkretisiert worden, auf welchen Beförderungspapieren angeblich eine ADR Klassifizierung festgehalten worden sei. Zu den Spruchpunkten 2. und 3. möchte er auch hinsichtlich der Höhe Berufung erheben, die in keinem Verhältnis zur Gefährdung stehe. Dieser Berufung war eine Checkliste ?Gefahrgut? mit der Nr. 4.135 betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY vom 18.11.2006 angeschlossen.

 

Auf Grund dieser Berufung wurde am 04.10.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen Gr.Insp. G. K. Weiters wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

J. H. transportierte am 25.10.2005 um 19.35 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 im Gemeindegebiet von Wörgl bei der Autobahnausfahrt Wörgl-West in Fahrtrichtung Osten als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen XY samt Anhänger mit dem Kennzeichen XY folgende gefährliche Güter:

 

XY Nachfüllpatronen für Feuerzeuge, 2.1 Versandstücke, Gesamtmenge 700kg

XY Farbe und Farbzubehörstoffe, 3, VG II, Versandstücke, Gesamtmenge 436 kg

XY Farbe und Farbzubehörstoffe 3, VG III, Versandstücke, Gesamtmenge 850 kg

 

Dieser LKW samt Anhänger wurde von Gr.Insp. G. K. einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich das vom Lenker mitgeführte Beförderungspapier aus 25 Lieferscheinen und Beförderungspapieren zusammengesetzt hat. Auf einem Beförderungspapier war noch die Klassifizierung nach dem vor dem Jahr 2001 gültigen ADR angegeben. Weiters wurde von Gr.Insp. G. K. anhand der vom Lenker mitgeführten schriftlichen Weisung festgestellt, dass keine Kanalisationsabdeckung, kein Bindemittel, kein Auffangbehälter und keine Schaufel mitgeführt wurde. Diese Ausrüstungsgegenstände hätten aber laut der vom Lenker ausgehändigten schriftlichen Weisung mitgeführt werden müssen. Schließlich konnte der Lenker nur eines der zwei vorgeschriebenen selbststehenden Warnzeichen vorweisen. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker gegenüber Gr.Insp. G. K. an, dass ?er nicht darauf geachtet habe?.

 

Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die N. T. GmbH in R. Der Berufungswerber ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der N. T. Logistik GmbH mit dem Sitz in St. U.a.P. In R. befindet sich eine Filiale dieser Gesellschaft. Der Berufungswerber ist weiters verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter der N. T. Logistik GmbH und als solcher auch der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gegenüber namhaft gemacht.

 

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige des Landespolizeikommandos für Tirol, Landesverkehrsabteilung, vom 06.12.2005, Zahl XY, samt der dieser Anzeige angeschlossenen und vom Lenker vorgelegten schriftlichen Weisung, sämtlichen Lieferscheinen sowie Beförderungspapieren in Verbindung mit der Zeugenaussage des Meldungslegers Gr.Insp. G. K. vor der Berufungsbehörde. Dieser gab anlässlich seiner Einvernahme ergänzend zu den Ausführungen in der Anzeige an, dass sich aus der schriftlichen Weisung betreffend die Ladung Feuerzeug ergibt, dass zwei reflektierende selbststehende Warnzeichen mitzuführen sind. Vom Lenker J. H. wurde jedoch nur ein selbststehendes Warnzeichen mitgeführt. Weiters gab er an, dass auf einem Beförderungspapier noch die Klassifizierung nach dem vor dem Jahr 2001 gültigen ADR angegeben habe und zwar betreffend das Gefahrgut mit der UN-Nummer 1263. Hier wäre es notwendig gewesen, dass die Verpackungsgruppe mit der Nr 3 angegeben wird. Gr Insp. G. K. hinterließ vor der Berufungsbehörde einen äußerst verlässlichen Eindruck und bestand kein Grund seine Aussagen auch nur annähernd in Zweifel zu ziehen. Im übrigen bestreitet der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht nicht.

 

Der Berufungswerber hat daher zweifelsfrei gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt:

 

§ 13 Abs 1a GGBG normiert,

 

Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs 1

 

1.

zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.

sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

3.

sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

4.

sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

5.

zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6.

sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

7.

sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und

8.

sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

9.

dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

10.

das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.

 

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

 

Nach § 7 Abs 1 GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ergibt sich aus § 9 Abs 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Im Gegenstandsfall ist der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter der N. T. Logistik GmbH und als solcher auch gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel namhaft gemacht.

 

Das nicht ordnungsgemäße Mitführen eines Beförderungspapieres, insbesondere die falsche Bezeichnung der Verpackungsgruppe stellt einen Mangel der Gefahrengutkategorie I dar, eine fehlende Ausrüstung an Bord, wie im Gegenstandsfall das Fehlen eines selbststehenden Warnzeichens, sowie das Fehlen anderer in der schriftlichen Weisung genannten Ausrüstungen, wie im Gegenstandsfall das Nichtmitführen einer Kanalisationsabdeckung, eines Bindemittels, eines Auffangbehälters und das Fehlen einer Schaufel, stellen Mängel der Gefahrenkategorie II dar.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist anzuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden zu behaupten und auch zu belegen hat. Dabei hätte der Beschuldigte nach der ständigen Rechtsprechung ein betriebsinternes Kontrollsystem aufzuzeigen und zu belegen gehabt, das mit gutem Grund die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen erwarten lässt. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.1996, Zahl 96/03/0232, ausgesprochen, dass es zur Bescheinigung eines funktionierenden Kontrollsystems einer konkreten Darlegung bedurft hätte, wann, wie oft und auf welche Weise vom Beschuldigten (bzw von einer von ihm beschäftigten Person) Kontrollen vorgenommen worden sind, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH 15.12.1993, 93/03/0208).

 

In Anlehnung an diese äußerst strenge Rechtsprechung zur Darlegung eines allenfalls wirksamen Kontrollsystems ist festzuhalten, dass es dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen in der Berufung und seinen Ausführungen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht gelungen ist, ein wirksames Kontrollsystem zu behaupten und unter Beweis zu stellen, wenn er ausführt, dass er bei 200 seiner Fahrzeuge er nicht jedes Fahrzeug täglich überprüfen könne. Anhand eines genauen Überprüfungsplanes werde jedoch jedes Fahrzeug jeden Monat einmal überprüft.

Dass ein wirksames Kontrollsystem im Unternehmen des Berufungswerbers nicht gegeben ist, ist bereits daran ersichtlich, dass gegen den Berufungswerber bereist zahlreiche Verwaltungsübertretungen anhängig waren und bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sind, bei welchen ebenfalls das Nichtbestehen eines ordnungsgemäßen Kontrollsystems in seinem Unternehmen zu Tage getreten ist.

 

Nach den dargelegten Umständen ist es offensichtlich, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist ein ordnungsgemäßes wirksames Kontrollsystem aufzuzeigen, sodass ihm fahrlässiges Verhalten auch im gegenständlichen Verfahren anzulasten ist.

 

Festgehalten wird, dass J. H. als Lenker des in Rede stehenden Gefahrguttransportes der gegenständliche Sachverhalt ebenso zur Last gelegt wurde. J. H. wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12.01.2006, Zahl KS-424-2006, rechtskräftig bestraft. Diese Bestrafung kann aber den Berufungswerber von seiner Verantwortung nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtung als Beförderer für die Einhaltung der Bestimmungen des Gefahrgutgesetzes zu sorgen, auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Beförderer gefährlicher Güter entgegen § 13 Abs 1a Z 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 oder § 23 Abs 2 Z 2, 3 oder 6 oder § 24a Abs 1 Z 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 befördert.

 

Gemäß § 27 Abs 3 Z 5 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 2. und 3. mit einer Geldstrafe von Euro 100,00 bis Euro 4.000,00, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist.

 

Gemäß § 27 Abs 3 Z 5 lit a GGBG ist eine Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. mit einer Geldstrafe von Euro 750,00 bis Euro 50.000,00, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Das Nichtmitführen eines gültigen Beförderungspapiers ist laut § 15a GGBG ein Mangel, der in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

 

Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber, wie oben ausgeführt, Fahrlässigkeit zur Last gelegt.

 

Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend waren die zahlreichen Verwaltungsstrafvormerkungen unter anderem auch einschlägige nach dem GGBG zu werten.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, weil gerade bei Gefahrguttransporten es unerlässlich ist, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden, dienen die Vorschriften doch auch dazu, die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Dabei spielt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier ebenso eine zentrale Rolle, wie das Mitführen der notwendigen Ausrüstungsgegenstände.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (zu Spruchpunkt 1. Euro 750,00 bis Euro 50.000,00 sowie zu den Spruchpunkten 2. und 3. Euro 100,00 bis Euro 4.000,00) ergibt sich, dass die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. in Höhe von Euro 1.000,00 schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht ist.

 

Zu den Spruchpunkten 2. und 3. ging die Erstbehörde offensichtlich vom Vorliegen von Mängeln der Gefahrengutklasse I, anstelle richtig von Mängeln der Gefahrengutklasse II aus. Insofern war daher die über den Berufungswerber zu den Spruchpunkten 2. und 3. verhängte Geldstrafe von jeweils Euro 1.000,00 auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Das, nicht, ordnungsgemäße, Mitführen, eines, Beförderungspapieres, insbesondere, die, falsche, Bezeichnung, der, Verpackungsgruppe, stellt, einen, Mangel, der, Gefahrengutkategorie, I, dar, eine, fehlende, Ausrüstung, an, Bord, wie, im, Gegenstandsfall, das, Fehlen, eines, selbststehenden, Warnzeichens, sowie, das, Fehlen, anderer, in, der, schriftlichen, Weisung, genannten, Ausrüstungen, wie, im, Gegenstandsfall, das, Nichtmitführen, einer, Kanalisationsabdeckung, eines, Bindemittels, eines, Auffangbehälters, und, das, Fehlen, einer, Schaufel, stellen, Mängel, der, Gefahrenkategorie, II, dar
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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