TE UVS Tirol 2002/06/12 2002/23/020-4

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Veröffentlicht am 12.06.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn Ing. W. H., Wien, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 10.01.2002, Zl S-18.930/01, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe - wie am 09.10.2001 um 08.20 Uhr in Innsbruck, Leopoldstraße 61, anläßlich einer Kontrolle des Lkw I-XY, welcher mit

a) einer Kiste aus Pappe, 15,7 kg ätzender alkalischer, flüssiger Stoff n a g (enthält Natriumhydroxid, Nitrilotriacetat-Na-Salz), Klasse 8, Z 42b ADR, UN 1719 und

b) 12 Kisten aus Pappe a 9 kg ätzender, saurer, anorganischer fester Stoff, n a g (enthält Natriumhydrogensulfat) Klasse 8

Z 16c ARD, UN 3260

beladen war, festgestellt wurde - es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG und somit als zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma Österreichische U.

GmbH/D. L. des Verpackers der gefährlichen Güter unterlassen, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen, da bei den 12 Kisten mit dem Stoff der Klasse 8 Z 16c ADR, UN 3260, die Kennzeichnung, dass es sich um eine ?begrenzte Menge? handelte (ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 10 cm mit der Aufschrift UN 3260) gefehlt habe.

 

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 2 Z 1 iVm § 7 Abs 5 Z 2 GGBG iVm RN2801a Abs 6 lit a ADR begangen und wurde über ihn gemäß § 27 Abs 2 GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,-- (Ersatzarrest 6 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass - wie bereits dem Frachtbrief zu entnehmen sei - die gegenständliche Ladung nicht vom Beschuldigten als verantwortlicher Verpacker veranlaßt worden sei.

 

Aufgrund dieses Berufungsvorbringens wurde am 11.06.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anläßlich derer auch der anzeigenerstattende Polizeibeamte sowie der damalige Lenker des Fahrzeuges vernommen wurde.

 

Der Lenker des Fahrzeuges gab in seiner Aussage an, er habe anläßlich der damaligen Fahrt bei der Firma Gebrüder W. die im Frachtbrief, Auftragsnummer 34/685973, angeführten Waren, bestehend aus einem Karton SUMA L64 sowie fünf Verkaufseinheiten OMO PROFESSIONAL, zwei Verkaufseinheiten CORAL PROFESSIONAL flüssig und acht Verkaufseinheiten SUNLICHT PROFESSIONAL Citrus übernommen.

 

Anläßlich seiner Anhaltung und Kontrolle durch die Polizei sei festgestellt worden, dass sich im gegenständlichen Fahrzeug zusätzlich zu dieser Lieferung noch weitere insgesamt 12 Kisten im Fahrzeug befunden haben. Diese Kisten seien jedoch bereits am Tag vor der Fahrt verladen worden und habe er am Tattag dieses Fahrzeug bereits mit dieser Ladung übernommen und sei sodann zur Firma W. gefahren. Der Fahrer selbst konnte nicht angeben, woher die gegenständliche Ware stammte bzw wer sie verladen habe.

 

Weiters wurde einvernommen der anzeigenerstattende Polizeibeamte. Dieser brachte in seiner Aussage vor, dass er anläßlich der gegenständlichen Kontrolle zum Einen die laut Lieferschein der Firma W. ausgewiesenen Waren im Fahrzeug vorgefunden hat und darüber hinaus noch 12 Karton mit dem in der Anzeige enthaltenen Inhalt. Anläßlich seiner Befragung habe der Fahrer angegeben, dass sich diese Ladung bereits am Fahrzeug befunden habe und er nicht wisse, wer diese verladen habe bzw habe er auch keine Dokumente dafür mitgeführt. Er habe dann telefonisch Rückfrage bei der Firma Österreichische U. GmbH gehalten und habe dort die Auskunft erhalten, dass es zwar ein gegenständliches Produkt dieses Unternehmens gebe, dieses jedoch seit Jahren nicht mehr ausgeliefert werde. Die nunmehrige Auslieferung erfolge in einer neuen Verpackung. Dies bedeutet, es gibt zwar noch das selbe Produkt, allerdings sei es nunmehr anders verpackt.

 

Gemäß § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich nunmehr, dass sich das strafbar vorgeworfene Gefahrengut bereits im Verfügungsbereich der Firma B. Vertriebs GmbH befand. Es kann aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt es an dieses Unternehmen geliefert wurde. Weiters ist nicht mehr feststellbar, wann der genaue Tatzeitpunkt hinsichtlich der für den Verpackung strafbaren Handlung war.

 

Gemäß § 7 Abs 5 Z 2 GGBG hat der Verpacker die Verpackungsvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Zulässigkeit der Verwendung und über die Zusammenpackung zu beachten und hat, wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über Aufschrift und Gefahrzettel auf Versandstücken zu beachten.

 

Der Beschuldigte wäre aufgrund dieser Bestimmung strafbar, sofern er bei der Vorbereitung der Versandstücke zur Beförderung die ihn treffenden Verpflichtungen nicht eingehalten hat. Es läßt sich jedoch nicht feststellen, wann dieser Zeitpunkt gewesen wäre.

 

Aus diesem Grunde war das Strafverfahren im Zweifel einzustellen.

Schlagworte
Verpacker, strafbar, Vorbereitung, Versandstücke, Zeitpunkt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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