Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei den Übertretungen nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG ist, dass der Täter als "Beförderer", und bei den Übertretungen nach § 27 Abs 2 Z 3 GGBG als "Betreiber eines Tankcontainers" zur Verantwortung gezogen wird. Da jedoch der Berufungswerber im Straferkenntnis als "Zulassungsbesitzer der Beförderungseinheit" herangezogen wurde und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung mit der richtigen Eigenschaft ergangen war, war dem UVS eine Sanierung nicht mehr möglich.