I
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen von je S 10000,-- auf je S 8000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen auf je 1 Tag herabgesetzt werden.
II
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz mit S 2400,-- neu festgesetzt.
Der Berufungswerber hat die nunmehr neu festgesetzten Geldstrafen und die Kosten des Verfahrens erster Instanz in der Gesamtsumme von S 26400,-- (? 1918,56) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am **.**.**** im Ortsgebiet von ***, aus Richtung Freiland kommend, in Richtung ***, auf Höhe ca 20 m nach Strkm 6,6, als Beförderer ein gefährliches Gut, nämlich einen leeren, ungereinigten IBC (Großpackmittel) der Klasse 3, Z 71c) ADR befördert zu haben, ohne dass dem Lenker ein Beförderungspapier gem Rn 2002 Abs 3 und Abs 9 Anlage A ADR übergeben worden war. Weiters wurde er schuldig befunden, das gefährliche Gut befördert zu haben, ohne dass die Beförderungseinheit mit einem Feuerlöscher gemäß Rn 10240 Abs 1 lit a Anlage B ADR ausgestattet war. Zuletzt beförderte der Lenker das oa gefährliche Gut, ohne dass die Verwendung der Verpackung als Versandstück zulässig war, da auf dem leeren, ungereinigten IBC die Kennzeichnungsnummer (UN 1202) des zuletzt darin befindlichen Stoffes nicht angeschrieben war.
Dadurch habe er sich dreier Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG schuldig gemacht und wurde hiefür mit Geldstrafen in der Höhe von je S 10000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 5 Tage) bestraft.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf die Hälfte der Mindeststrafe.
Ausgeführt wurde im wesentlichen, dass die Tatsache der mangelnden Kennzeichnung des Transportcontainers als auch der nicht vorhandenen Begleitpapiere und des nicht vorhandenen Feuerlöschers nicht bestritten werde. Der Berufungswerber sei wegen desselben Vorfalles, jedoch in seiner Funktion als Absender, bereits verfolgt worden und werde die von der Behörde vorgenommene Mehrfachbestrafung nicht vom Kumulationsprinzip des § 22 VStG umfasst, sondern stehe mit tragenden Grundsätzen der Rechtsordnung und verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wonach ein Delikt nur einmal bestraft werden darf, im Widerspruch. Bei einem einheitlichen Transportvorgang innerhalb der Firma des Berufungswerbers komme es in der Realität nicht zu einem Absender und einem Beförderer im Zuge des Beförderungsvertrages und bestehe sogar eine absolute Identität der beteiligten verantwortlichen Personen. Gemäß § 3 Abs 2 GGBG gelte dann, wenn die Beförderung nicht angeordnet wurde, der Beförderer als Absender. Es sei rechtlich nicht vertretbar, ein und denselben Fehler mit zwei getrennten Straferkenntnissen zu bestrafen. Der Berufungswerber sei bezüglich des Transportes von gefährlichen Gütern unbescholten und seien durch die Verwaltungsübertretung keinerlei nachteilige Folgen eingetreten. Es sei ein sicherheitsmäßig völlig korrekter Transportbehälter verwendet worden und sei der Tank zwar nicht gereinigt, jedoch völlig leer gewesen.
In der Berufungsverhandlung führte der Rechtsmittelwerber aus, dass seine Firma zum Tatzeitpunkt noch eine Einzelfirma gewesen sei, deren Eigentümer er gewesen sei. Er habe den Fahrer angewiesen, bei Bedarf Diesel zu holen und zu den benötigten Stellen zu bringen. Bei der Beanstandung sei ein leerer ungereinigter Tank transportiert worden, in welchem sich vorher Diesel befunden habe. Den Tank habe er am **.**.**** bei der Firma I*** in Z*** erstanden. Er habe den Tank in Anzeigen gesehen und telefonisch bestellt. Bei der Bestellung sei gesagt worden, dass der Tank geprüft und alles in Ordnung sei. Er habe nicht weiter nachgefragt, ob weitere Papiere oder ähnliches erforderlich seien und sei er überhaupt nicht auf diese Idee gekommen. Der Tank sei per Bahnexpress geliefert worden und bereits mit dem Gefahrzettel versehen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Tank in ganz Österreich verwendet worden. Es seien in dieser Zeit mehrere normale Straßenkontrollen, jedoch keine speziellen Gefahrgutkontrollen, durchgeführt worden und habe es nie Beanstandungen gegeben. Bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle hätten die Kennzeichnungsnummer, das Beförderungspapier und der Feuerlöscher gefehlt. Er habe nach der Beanstandung einen zweiten Tank bestellt. Bei der Lieferung des zweiten Tanks sei eine Liste dabei gewesen, in welcher angeführt gewesen sei, unter welchen Voraussetzungen mit diesem Tank Gefahrgut transportiert werden dürfe. Es sei unter anderem der Feuerlöscher und die UN-Nummer aufgelistet und ein Muster für ein Beförderungspapier beigelegt gewesen. Diese Liste habe er bei der Lieferung des verfahrensgegenständlichen ersten Tanks nicht erhalten. Er habe diesen Tank erstanden, da es sich um einen sicheren, geprüften Tank gehandelt und er geglaubt habe, damit keine Probleme zu haben.
Der damalige Lenker führte als Zeuge aus, dass er mit diesem Tank mit Diesel mehrmals normalen Straßenkontrollen unterzogen und niemals beanstandet worden sei.
Der Prokurist der Firma I*** führte als Zeuge aus, dass der Hersteller des Tanks
versichert habe, dass der Tank den ADR-Richtlinien entspreche und kein Gefahrgutführerschein erforderlich sei. Über andere Ausrüstungsgegenstände bzw Begleitpapiere sei nicht gesprochen worden und sei die Firma nicht darauf hingewiesen worden, dass andere Erfordernisse zu erfüllen seien. Obwohl im *** 20*** bereits Beanstandungen erfolgt seien, sei es erst bei einer Veranstaltung am **.**.**** gelungen, schlüssige Auskünfte darüber zu erhalten, unter welchen Voraussetzungen mit diesen Tanks Gefahrgüter transportiert werden dürfen. Er könne nicht angeben, warum bei der telefonischen Bestellung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass zusätzliche Erfordernisse zu erfüllen seien. Im *** 20** seien jedenfalls alle Mitarbeiter der Firma I*** darüber informiert gewesen, dass es für Gefahrgutbeförderungen in diesen Tanks noch zusätzlicher Voraussetzungen bedürfe, wenn auch nicht ganz klar gewesen sei, was nötig sei.
Der Geschäftsführer der Firma I*** führte als Zeuge aus, dass er sich nicht darum gekümmert habe, dass die Kunden aufgeklärt würden, da dies nicht seine Aufgabe gewesen sei. Im *** 20** habe man in der Firma wissen müssen, dass für Transporte von Gefahrgut in diesen Tanks zusätzliche Erfordernisse zu erfüllen seien.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10000,-- bis S 600000,-- zu bestrafen, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 2 befördert.
Gemäß § 7 Abs 2 Z 3 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig ist.
Gemäß § 7 Abs 2 Z 7 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände übergeben worden sind, soweit dieser nicht bereits im besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist.
Außer Streit steht, dass bei der gegenständlichen Beförderung ein leerer, ungereinigter IBC der Klasse 3, Ziffer 71c) ADR innerhalb Österreichs transportiert worden ist, weshalb aus dem Grunde des § 2 Z 1 lit a GGBG die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl Nr L 319 vom 12.12.1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86 EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABl Nr L 335 vom 24.12.1996, S 43 anzuwenden ist. Auch leere, ungereinigte Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), stellen Gefahrgut im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften dar.
Dass kein Beförderungspapier und kein Feuerlöscher übergeben wurden und auf dem leeren, ungereinigten IBC die Kennzeichnungsnummer (UN 1202) des zuletzt darin befindlichen Stoffes nicht angeschrieben war, wurde vom Berufungswerber nicht bestritten.
Daraus ergibt sich, dass der Rechtsmittelwerber die ihm im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat, da unbestrittenermaßen weder das erforderliche Beförderungspapier und der erforderliche Feuerlöscher mitgeführt wurden noch das Versandstück mit der Kennzeichnungsnummer versehen war.
Was die eingewendete Doppelbestrafung betrifft, ist auszuführen, dass kumulativ gegen eine Rechtspersönlichkeit, die in ihrer Eigenschaft sowohl als Absender als auch als Beförderer tätig wird, vorgegangen werden muss, nicht nur, wenn die Verwaltungsübertretung durch verschiedene Rechtspersönlichkeiten begangen wird. Daran vermag auch die Berufung auf § 3 Z 2 GGBG nichts zu ändern, da diese Rechtsnorm lediglich die Fiktion enthält, dass der Beförderer als Absender zu gelten hat, wenn die Beförderung nicht angeordnet wurde. Eine Aussage darüber, dass ein Rechtsträger nur in einer der beiden Funktionen bestraft werden kann, wird, entgegen der verfehlten Auffassung des Berufungswerbers, nicht getroffen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei derartigen Ungehorsamsdelikten, um ein solches handelt es sich bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, verlangt die in § 5 Abs 1 2. Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat.
Vom Berufungswerber wurde in der Berufungsverhandlung glaubwürdig ausgeführt, dass er den Tank in der Überzeugung gekauft habe, zur allgemeinen und zur persönlichen Sicherheit einen großen Beitrag zu leisten und auch in der Überzeugung gehandelt habe, alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt zu haben. Unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen der Vertreter der Firma Interforst kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber vom Lieferanten nicht von den Voraussetzungen für die Gefahrgutbeförderung mit dem verfahrensgegenständlichen Tank unterrichtet wurde. Es muss von einem umsichtigen und gewissenhaften Gefahrgutbeförderer jedoch verlangt werden, dass er aus eigenem geeignete Erkundigungen anstellt, unter welchen Bedingungen Gefahrgut befördert werden darf. Dies hat der Berufungswerber verabsäumt und ist ihm diesbezüglich zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Ein geringfügiges oder gar mangelndes Verschulden konnte der Rechtsmittelwerber im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen, weshalb auch die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen ist.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Strafmildernd wurde das reumütige Geständnis sowie insbesondere die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er habe den Tank eigens angeschafft, in der Überzeugung, damit einen Beitrag zur Sicherheit zu leisten und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt zu haben, gewertet. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Unbescholtenheit bezüglich des Transportes von gefährlichen Gütern stellt keinen Strafmilderungsgrund dar, da bloß die absolute Unbescholtenheit als solcher zu gelten hat, der Rechtsmittelwerber jedoch über Verwaltungsvormerkungen verfügt.
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe, insbesondere des Überwiegens der angeführten Milderungsgründe kam die erkennende Behörde zu der Auffassung, dass die spruchgemäße Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen) der Tat- und Schuldangemessenheit entspricht.
Die Kostenentscheidung erster Instanz gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.