RS UVS Kärnten 2000/08/24 KUVS-K2-602/4/2000

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Veröffentlicht am 24.08.2000
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Rechtssatz

Übergibt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer und Absender eines LKW´s einen leeren ungereinigten Tank mit dem Lastwagen (vorher war dieser mit einem gefährlichen Gut der Klasse 6.1 Ziffer 91 beladen) zur Beförderung, obwohl im mitgeführten Beförderungspapier Eintragungen nicht richtig vorgenommen wurden (die Bezeichnung des beförderten gefährlichen Gutes laut Stoffaufzählung des ADR war falsch) ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Gefahrgut, Gefahrguttransport, Zulassungsbesitzer, Absender, Tank, ungereinigter Tank, Beförderungspapier, gefährliches Gut, Stoffaufzählung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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