Ist der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, der ihn treffenden Anweisungs- und Kontrollfunktion gegenüber dem Lenker insofern nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, als den gesetzlichen Vorgaben des Güterbeförderungsgesetzes vor Beginn der Fahrt und auch während der Beförderung nicht entsprochen wurde, so ist eine Abwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf den Lenker nicht möglich. Mit einer bloßen Dienstanweisung und ohne wirksame begleitende Kontrolle kann sich der Beförderer von den ihm auferlegten Sorgfaltspflichten nicht befreien.