RS UVS Niederösterreich 2001/11/13 Senat-LF-00-101

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Rechtssatz

Keine Doppelbestrafung, wenn jemand sowohl in seiner Eigenschaft als Absender als auch als Beförderer bestraft wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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