RS UVS Kärnten 2002/09/19 KUVS-1692/6/2001

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Veröffentlicht am 19.09.2002
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Rechtssatz

Die in § 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Z 7 GGBG pönalisierte Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter bezieht sich entgegen § 7 Abs. 2 schon vom Wortlaut der angeführten Normen her auf den gesamten Beförderungsvorgang, also nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. das eine Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 8.9.1998, Zahl:

98/03/0159).

Bei der dem Beschuldigten - als persönlich haftendem Gesellschafter der A KG und somit zur Vertretung der als Beförderer tätig gewordenen Kommanditgesellschaft nach außen Berufenen - zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, wurde ihm doch vorgeworfen, eine bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen zu haben (Mitführen eines zweiten Warndreieckes). Bei einem solchen Delikt ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften ausgesprochen, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfalle. Dieser Grundsatz wurde auch auf die Übertretung anderer Arbeitnehmerschutzbestimmungen angewendet; es ist nicht zu erkennen, warum er nicht auch für die Unterlassungsdelikte nach dem GGBG gelten sollte. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27.1.1993, Zahl: 92/03/0003, erkannt, dass Tatort (und Tatzeit) einer - kein Unterlassungsdelikt darstellenden - Übertretung nach § 33 Abs. 3 Z 1 iVm § 42 Abs. 2 Z 25 GGSt meist mit Tatort (und Tatzeit) der Beanstandung des Lenkers des Fahrzeugs nicht ident sein wird. In der Regel wird die Behörde davon ausgehen können, dass das Überlassen am Sitz des Unternehmens des Halters stattgefunden hat. Dies ist im Entscheidungsfall nicht die bescheiderlassende erste Instanz, vielmehr die Bezirkshauptmannschaft B. (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Gefahrengut, Gefahrenguttransport, Tat, Tatort, Tatzeit, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Dauerdelikt, Unterlassungsdelikt, Unternehmenssitz, Verfolgungshandlung, Beförderungsvorgang
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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