RS UVS Oberösterreich 2005/04/13 VwSen-160413/3/Zo/Pe

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Veröffentlicht am 13.04.2005
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Rechtssatz

Bei Gefahrstoffen der Klasse 3 (zB. Diesel oder Benzin) ist die Verwendung einer schriftlichen Weisung für eine Gruppe von Gütern mit denselben Gefahren zulässig, wenn diese Güter unter denselben Klassifizierungscode fallen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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