Wer einem Lenker gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, wobei im Beförderungspapier die Eintragungen hinsichtlich der Anzahl der Versandstücke mit gefährlichen Gütern insgesamt zum Anhaltepunkt sowie die Beschreibung der Versandstücke fehlten, in der schriftlichen Weisung die Nummern zur Kennzeichnung der Güter nicht angegeben waren und die schriftliche Weisung nicht dem Muster bezüglich der Informationen des Fahrzeuglenkers im Falle eines Brandes entsprochen haben und an den Versandstücken der vorgeschriebene Gefahrenzettel nicht die erforderliche Größe aufgewiesen hat, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.