Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn S., vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. H., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17.10.2000, Zahl ST-V-8118/00, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:
I.
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung zu den Punkten 1) bis 6) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten jeweils verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen auf jeweils 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird wie folgt ergänzt:
Zu Punkt 1) wird eine Übertretung nach § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z7 GGBG iVm Rn10385 Abs4 ADR,
zu Punkt 2) eine Übertretung nach § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z5 und § 6 Z4 GGBG iVm Rn10500 Abs1 ADR,
zu Punkt 3) eine Übertretung nach § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z5 und § 6 Z4 GGBG iVm Rn10500 Abs9 ADR,
zu Punkt 4) eine Übertretung nach § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z7 GGBG iVm Rn10260 litb ADR,
zu Punkt 5) eine Übertretung nach § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z7 GGBG iVm Rn10260 litb ADR,
zu Punkt 6) eine Übertretung nach § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2
Z7 GGBG iVm Rn10260 litb ADR,
zur Last gelegt.
Überdies wird die im ersten Absatz aufscheinende Wortfolge ?befördert wurden und Sie es als verantwortlicher Geschäftsführer der befördernden Firma S. unterlassen haben? durch die Wortfolge ?befördert und dabei unterlassen? ersetzt.
II.
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung zu Punkt
7) bis Punkt 11) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis diesbezüglich behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 7), 8), 9) und 11) gemäß § 45 Abs1 Z2 VStG und zu Punkt 10) nach § 45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben, wie am 20.06.2000 um 23.40 Uhr in Innsbruck, A12, Km 72,5 Fahrtrichtung Westen, beim Lkw I- mit Anhänger I- festgestellt wurde, dass in dem am Anhänger geladenen Container (Wechselaufbau mit mehr als 14 Quadratmeter Grundfläche und unteren Eckbeschlägen) 4 Fässer, je 200 l, Farbzubehörstoffe, Klasse 3, Z5b ADR, UN 1263, befördert wurden und Sie es als verantwortlicher Geschäftsführer der befördernden Firma S. unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass
1. die schriftliche Weisung im Führerstand des Lkws mitgeführt wird, da sich diese im Container des Anhängers befand
2. die Beförderungseinheit mit orangen Warntafeln gekennzeichnet ist,
3. am Container auch hinten ein Gefahrzettel nach Muster 3 ADR angebracht ist, die Beförderungseinheit mit der erforderlichen Ausrüstung, um die in den Sicherheitshinweisen nach RN 10385 genannten, allgemeinen Maßnahmen durchzuführen, ausgestattet ist, da
4.
zwei selbststehende Warnzeichen,
5.
eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung,
6.
eine Handlampe nicht mitgeführt wurden und ebenfalls die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach RN 10385 genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen, wie
7.
eine dichtschließende Schutzbrille,
8.
Schutzhandschuhe aus beständigem Material,
9.
eine Augenspülflasche mit reinem Wasser sowie
10.
ein Feuerlöscher nicht mitgeführt wurden und schließlich
11.
der Lenker nicht über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung sowie über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.?
Dem Beschuldigten wurden nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
zu Punkt 1) § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z7 GGBG,
zu Punkt 2) § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z5 und 6 Z4 GGBG,
zu Punkt 3) § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z5 und 6 Z4 GGBG,
zu Punkt 4) § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z7 GGBG,
zu Punkt 5) § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z7 GGBG,
zu Punkt 6) § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z7 GGBG,
zu Punkt 7) § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z7 GGBG,
zu Punkt 8) § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z7 GGBG,
zu Punkt 9) § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z7 GGBG,
zu Punkt 10) § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z7 GGBG,
zu Punkt 11) § 27 Abs1 Z1 iVm § 7 Abs2 Z6 GGBG.
Über den Beschuldigten wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass der vom Beschuldigten beschäftigte Lenker die Container des gegenständlichen Lkws in der Nacht bei der Spedition W. in Salzburg übernommen habe. Seitens der Spedition W. sei nicht mitgeteilt worden, dass es sich hiebei um Gefahrgut gehandelt hat. Aufgrund dieses Umstandes sei der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen, die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Die gegenständlichen 4 Fässer hätten sich in einem geschlossenen Wechselaufbau befunden, welcher in der Nacht zur Spedition W. in Salzburg von einem LKW des Beschuldigten abgeholt worden sei. Da dieser Wechselaufbau nicht mit den entsprechenden orangen Warntafeln gekennzeichnet gewesen sei, habe der LKW-Fahrer auch nicht angenommen, dass es sich um Gefahrgut handeln würde. Auch wenn der Fahrer das Innere inspiziert hätte, wäre ihm nicht aufgefallen, dass er Gefahrgut transportiert. Beim Lenker würde es sich nämlich nicht um einen Chemiker handeln. Die Spedition habe vorher dem Beschuldigten weder fernmündlich noch per Telefax oder sonst irgendwie mitgeteilt, dass Gefahrgut zu transportieren wäre. Der Beschuldigte habe daher durch seine Äußerungen gegenüber der Bundespolizeidirektion Innsbruck sehr wohl gemäß § 5 Abs1 VStG glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Es sei dem Beschuldigten auch kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Der Beschuldigte habe geschulte Mitarbeiter, die genau wissen würden, was im Falle eines Gefahrguttransportes zu tun sei.
Auch sei die verhängte Strafe unrealistisch. Es sei amtsbekannt, dass die Transportwirtschaft infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse mit großen Schwierigkeiten kämpfe.
Dieser Berufung kam teilweise Berechtigung zu.
Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen. Darüber hinaus wurde der erstinstanzliche Akt dargetan. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu Punkt 1) bis Punkt
6) (einschließlich der Spruchabänderung) ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.
Der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23.06.2000, welche sich im erstinstanzlichen Akt befindet, ist zu entnehmen, dass am 20.06.2000 um 23.40 Uhr M. als Lenker des LKW?s mit dem Kennzeichen I- samt dem Anhänger mit dem Kennzeichen I- auf der A 12 bei km 72,5 im Gemeindegebiet von Innsbruck einer Gefahrgutkontrolle unterzogen worden ist, wobei dabei festgestellt worden ist, dass im Container (Wechselaufbau mit mehr als 14 m2 Grundfläche und unteren Eckbeschlägen), welcher am Anhänger befördert worden ist, Gefahrgut geladen war, wobei 4 Fässer je 200 l Farbzubehörstoffe der Klasse 3, Z5b, ADR-UN 1263 - gesamt 800 l - befördert worden ist.
Laut Anzeige wurde dabei die schriftliche Weisung nicht im Führerhaus mitgeführt (Rn 10385 Abs4 ADR), weiters war die Beförderungseinheit vorne und hinten nicht mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm zu betragen hat, versehen (Rn 10500 Abs1 ADR), am Container waren nicht an allen 4 Seiten (hinten) mit den für die jeweilige Klasse vorgesehenen Gefahrzettel versehen (Rn 10500 Abs9 ADR), außerdem fehlten zwei selbststehende Warnzeichen (Rn 10260 litb ADR), eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung (Rn 10260 litb ADR) und eine Handlampe (Rn 10260 litb ADR).
Diese in der Anzeige angeführten Umstände wurden vom Beschuldigten anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung auch nicht bestritten.
Bei den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs1 VStG. Dabei ist der Beschuldigte gehalten, mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch glaubhaft zu machen. Der Beschuldigte rechtfertigte sich anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
?Ich betreibe die Firma S. als Einzelfirma. Ich betreibe ein Güterbeförderungsgewerbe.
Beim verfahrensgegenständlichen Lenker M. handelt es sich um einen Angestellten von mir. Ich bin lediglich hinsichtlich dem Anhänger mit dem Kennzeichen I- Zulassungsbesitzer. Beim Lkw mit dem Kennzeichen I- handelt es sich um ein Fahrzeug, das auf die Firma Ö. und S. zugelassen ist und von mir für diesen Tag geliehen worden ist. Es handelte sich damals um einen Ersatz-Lkw, zumal ein Lkw von mir repariert worden ist.
Die gegenständliche Ladung, nämlich vier Fässer je 200 l Farbzubehörstoffe wurde von M. in Salzburg bei der Firma G., abgeholt. Die Ladung war für die Firma G. bestimmt.
Es ist so, dass ich täglich für die G. Transportaufträge durchführe. Dies immer zwischen Innsbruck und Salzburg und retour. Ich verfüge über 20 Lkws. Drei Lkws davon sind ständig mit Transportaufträgen betreffend die Firma G. betraut. Es ist so, dass nur ein Fahrzeug davon die Strecke Innsbruck - Salzburg und retour fährt.
Es ist dabei generell so gewesen, dass der jeweilige Lkw am Abend von Innsbruck nach Salzburg gefahren ist. Dort wurden die zwei Container (Lkw und Anhänger) abgesetzt und wurden wieder zwei Container dort aufgesetzt, die für Innsbruck bestimmt gewesen sind. Die Aufnahme der Container erfolgte daher in Salzburg immer in der Nacht. Die Aufnahme der Container in Salzburg erfolgte dabei regelmäßig etwa gegen 22.00 Uhr. Zu dieser Zeit war niemand bei der Firma G. in Salzburg anwesend. Die Container standen eben auf dem Firmenareal und wurden von meinem jeweiligen Fahrer aufgenommen. Es war immer so, dass die Frachtpapiere auf den Containern drauf gelegen sind, sodass sie der jeweilige Fahrer in Salzburg mitnehmen konnte. Ich kann nicht sagen, ob ich schon vor diesem Vorfall Gefahrgut für die Firma G. transportiert habe. Die Frachtbriefe sehe ich nicht. Den Frachtbrief bekommt der jeweilige Empfänger. Im gegenständlichen Fall wäre dies die Firma G. in Innsbruck gewesen.
Es ist schon so, dass ich ansonsten Gefahrguttransporte in meiner Firma durchführe. Der Anteil an den Transporten ist aber sehr gering. Er wird vielleicht höchsten 1 Prozent betragen. Ich habe ein Fahrzeug, dass für Gefahrguttransporte ordnungsgemäß ausgerüstet ist. Ich habe damals etwa 22 Fahrer beschäftigt.
Ich führe Unterweisungen der Fahrer hinsichtlich von Gefahrguttransporten durch. Ich unterweise die Lenker dabei einmal im Jahr. Es erfolgt dies durch Gespräche im Büro.
Im konkreten Fall war es für mich nicht zu kontrollieren, ob der Lenker Gefahrgut transportiert oder nicht. Wie schon gesagt, habe ich diesbezüglich den Frachtbrief nie eingesehen. Ich bin auch der Auffassung, dass es am Absender, im gegenständlichen Fall an der Firma G. in Salzburg, gelegen gewesen wäre, mich telefonisch davon zu verständigen, dass Gefahrgut transportiert wird. Eine solche Verständigung ist nicht erfolgt.
Mir wäre noch nie zur Kenntnis gelangt, dass ein Fahrer Gefahrguttransporte durchgeführt hätte und dabei die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes nicht eingehalten hätte.
Wenn mir der im Akt St-V-9316/00 vorliegende Strafvormerk vorgehalten wird, gebe ich an, dass es für mich eigentlich unmöglich ist, Kontrollen diesbezüglich zu pflegen, ob die Lenker Gefahrgut transportieren oder nicht.
Es ist so, dass ich für alle Fahrzeuge ständige Transportaufträge von immer gleichen Firmen habe.
Einzelaufträge von Firmen führe ich überhaupt nicht durch.
Es war damals nicht so, dass ich eine Anweisung an die Lenker gegeben hätte, was sie tun sollten, wenn sie feststellen würden, dass sie nunmehr Gefahrgut transportieren müssten.
Ein weiterer fixer Geschäftspartner von mir ist die Ö.. Diesbezüglich erfolgt immer eine Verständigung, dass ein Gefahrguttransport durchzuführen wäre. Es ist so, dass die Firma G. generell etwas unzuverlässig ist. Die Bestrafungen, die im Strafvormerk aufscheinen, resultieren eigentlich nur aus Aufträgen, die für die G. durchgeführt worden sind. Diesbezüglich ist es schon öfter vorgekommen, dass Gefahrgut transportiert worden ist, ohne dass dies die Firma G. uns mitgeteilt hat.
Der Sachverhalt, der in der vorliegenden Anzeige dargestellt ist, wird als solcher nicht bestritten. Ich vertrete aber die Auffassung, dass mich daran kein Verschulden trifft.?
Auf Frage des Rechtsvertreters:
?Der Lenker M. ist für die Durchführung von Gefahrguttransporten ordnungsgemäß geschult. Das von ihm gelenkte Fahrzeug und der gezogene Anhänger war für die Durchführung von Gefahrguttransporten nicht ausgerüstet. Wenn ich damals gewusst hätte, dass Gefahrgut zu transportieren wäre, wäre jenes Fahrzeug, dass für die Durchführung von Gefahrguttransporten geeignet ist, zum Einsatz gekommen. Wie schon ausgeführt, wäre ein anderes Fahrzeug verwendet worden, wenn ich gewusst hätte, dass Gefahrgut zu transportieren sei. Ich fahre zusätzlich noch für die Firma Q., welche eine Niederlassung in Innsbruck hat. Auch diesbezüglich gibt es keine Probleme bei der Durchführung von Gefahrguttransporten. Diese Firma führt aber meinem Wissen nach überhaupt keine Gefahrguttransporte durch.
Wie schon dargelegt, wurde ich von der Firma G. in keiner Weise davon verständigt, dass an diesem Tag ein Gefahrguttransport durchzuführen wäre.
Aus meiner Sicht wäre auch ich damals in Salzburg nicht fähig gewesen, festzustellen, dass Gefahrgut transportiert wird.?
Aus dieser Einvernahme ergibt sich, dass der Beschuldigte lediglich einmal im Jahr seine Angestellten hinsichtlich der Bestimmungen des Gefahrgutgesetzes schult. Dass der Beschuldigte oder eine von ihm hiezu bestellte Person überdies Kontrollen der Lenker dahingehend durchführt, ob diese die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgsetzes einhalten, kam in der Einvernahme des Beschuldigten nicht zutage. Überdies fehlte laut der Aussage des Beschuldigten eine Anweisung an die Lenker, was sie tun sollen, wenn sie feststellen, dass sie (ohne vorherige Verständigung) Gefahrgut transportieren müssen. Damit vermochte der Beschuldigte als Beförderer nicht aufzuzeigen, dass er in seinem Betrieb ein Kontrollsystem aufgebaut hätte, das mit gutem Grund die Einhaltung der Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erwarten lassen darf. Somit wird dem Beschuldigten fahrlässige Begehung zur Last gelegt. Dazu ist auszuführen, dass die Einvernahme eines informierten Vertreters der Fa G. in Salzburg zum Beweis dafür, dass dem Beschuldigten kein Verschulden anzulasten sei, da die Fa G. es als Auftraggeber unterlassen habe, den Beschuldigten oder auch das Personal des Beschuldigten davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich beim gegenständlichen Transport um einen Gefahrguttransport handelte, entbehrlich war, da das Verschulden des Beschuldigten als Beförderer in einem Defizit hinsichtlich der Kontrolle bzw der Unterweisung seiner Angestellten zu erblicken ist.
Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschuldigten zu Punkt 1) bis Punkt 6) jeweils die Mindeststrafe verhängt. Im Übrigen schließt sich die Berufungsbehörde den diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde zur Strafbemessung an.
Zu Punkt 7), 8) und 9) ist anzuführen, dass die Rn 10260 litc ADR lediglich davon spricht, dass jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern die ?erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn 10385 genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen? braucht. Von einer dichtschließenden Schutzbrille, Schutzhandschuhe aus beständigem Material, Augenspülflasche mit reinem Wasser wird diesbezüglich konkret nicht gesprochen. Somit ist die diesbezügliche Rn als übertretene Norm im Sinne des § 44a Z2 VStG zu unbestimmt. Dem österreichischen Verwaltungsstrafgesetz ist ein Typenstrafrecht immanent. Nach dem Grundsatz nulla poena sine lege war daher der Berufung aus diesem Grunde zu diesen Punkten Folge zu geben.
Hinsichtlich Punkt 10) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auf Rn 10240 ADR zu verweisen. Diese Vorschrift spricht in Abs1 lita und litb von zwei verschiedenen (näher dargestellten) Feuerlöschgeräten. Somit war die Anführung ?ein Feuerlöscher nicht mitgeführt? zu unbestimmt, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanzuhalten.
Zu Punkt 11) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist anzuführen, dass ein Hinweis darauf, dass der Lenker nicht über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung sowie über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist, nicht vorhanden ist und der gegenständliche Lenker offenbar selbst eine Gefahrgutausbildung hat. Zu Punkt 1) bis 6) war der Berufung hinsichtlich der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe Folge zu geben, zumal § 27 Abs1 GGBG keine Primärarreststrafe vorsieht, sodass gemäß § 16 Abs2 VStG das Höchstmaß für die Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen betrug und Geldstrafe und die von der Erstbehörde hiefür verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in einem unausgewogenen Verhältnis standen.