RS UVS Kärnten 2005/04/13 KUVS-1726-1729/5/2004

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Veröffentlicht am 13.04.2005
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Rechtssatz

Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Gut um eine ?LQ-Beförderung", so ist diese von den Bestimmungen des ADR befreit, womit ein diesbezüglicher verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf unbegründet ist. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Gefahrengut, Gefahrengutbeförderung, Befreiungsbestimmungen, ADR
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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