RS UVS Kärnten 2003/02/27 KUVS-494-495/5/2003

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Rechtssatz

Wer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Beförderers von gefährlichen Gütern dem Kraftfahrer A eine mit Gefahrengut ? 1.660 kg Gemisch C, Propan ? beladenen LKW zum Lenken in A überlässt, wobei im Zuge einer Gefahrengutkontrolle festgestellt wurde, dass im Beförderungspapier die Eintragung der Freigrenze falsch vorgenommen wurde,  der Vermerk im Beförderungspapier ?Beförderung ohne Überschreitung der vorgeschriebenen Freigrenze gemäß RN 10011" war unrichtig ? sowie im Mittelteil (rechtsseitige Schiebetür) der Ladefläche des LKW mehrere 11- kg Gasflaschen ohne Sicherung abgestellt waren, wobei diese Gasflaschen nicht liegend, sondern stehend und ohne eine Sicherung transportiert wurden, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei ist ein ?kombiniertes" Beförderungspapier, welches alternative Deutungen und damit Missverständnisse zuließ, den Intentionen des ADR widersprechend und muss als ungenügend angesehen werden.

Schlagworte
Gefahrengut, Gefahrenguttransport, Lenker, Beförderungspapier, Beförderungspapiereintragung, Freigrenze, Ladefläche, Gasflaschen, Gasflaschensicherung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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