Nach den Bestimmungen des GGBG haben beim Transport gefährlicher Güter ua auch der Beförderer und der Lenker die ihnen in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen zu beachten. Dies bedeutet, dass sich bei Nichtbeachten der diesbezüglichen Rechtsvorschriften sowohl der Beförderer als auch der Lenker strafbar machen. Der Gesetzgeber wollte nämlich in Anbetracht der Wichtigkeit der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften beim Transport gefährlicher Güter eine möglichst breite Verantwortlichkeit schaffen. Er hat daher Bestimmungen erlassen, die sich ua an den Beförderer und an den Lenker richten, wobei der Gesetzgeber nach Ansicht des Verwaltungssenates offensichtlich davon ausging, dass es sich hiebei um verschiedene Personen handelt. Die in den gegenständlichen Spruchpunkten enthaltenen Vorwürfe wurden dem Beschuldigten, der die hier in Rede stehende Beförderungseinheit selbst gelenkt hat, als Lenker und auch als Beförderer angelastet. Aus der Sicht des Verwaltungssenates ist dies jedoch unzulässig, weil bei Tatbeständen wie den hier gegenständlichen die Pflichten des Lenkers in jenen des Beförderers aufgehen.