RS UVS Vorarlberg 2000/11/30 1-0100/00

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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Rechtssatz

Gemäß RN 10240 Abs3 des ADR müssen die Feuerlöschgeräte ua eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung tragen. Der Verwaltungssenat geht von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte hat nämlich glaubhaft dargetan, dass der gegenständliche Feuerlöscher fabriksneu war und eine gültige Überprüfungsplakette aufwies. Der Beschuldigte ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Feuerlöscher im Zuge der nächsten nach zwei Jahren vorzunehmenden Überprüfung mit dem Datum der nächsten Überprüfung versehen worden wäre. Da auch die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, hielt der Verwaltungssenat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des §21 VStG für gegeben.

Schlagworte
Feuerlöscher
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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