Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Siegfried W S, vertreten durch Dr. G S, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 11. April 2000, GZ.: III/S-5473/00, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung in allen Punkten Folge gegeben,
der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG zur Einstellung gebracht.
Übertretungen in Punkt 1.) bis 5.):
In den Punkten wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 31.1.2000, um 14.20 Uhr, in Graz 17, Triester Straße Nr. 326 als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 Verantwortlicher bzw. Zulassungsbesitzer der Beförderungseinheit der Klasse 3 Ziffer 31 c ADR des Gefahrenguttransportes (Lkw) nicht dafür gesorgt, dass die Beförderungseinheit den hiefür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da 1.) auf der Fahrt kein ordnungsgemäßer Feuerlöscher zur Bekämpfung eines etwaigen Motorbrandes mitgeführt wurde, 2.) auf der Fahrt die sonstige Ausrüstung, wie zwei selbststehende Warnzeichen, Warnweste und Handlampe nicht mitgeführt wurden, 3.) an der Verpackung Danubia Nr. 294 keine Kennzeichnung nach Randnummer 212160 ADR angebracht war, 4.) es unterlassen, wurde, den Lkw entsprechend der Verwendungsbestimmung als Gefahrengutbeförderungseinheit mit einer erhöhten Haftpflichtversicherung zu versehen, 5) es unterlassen, dem zuständigen, bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften über die Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis zu setzen und zu unterweisen" und habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach "§§
1.) Rn 10240 Abs. 1 lit.a ADR iVm 7/2/2 GGBG iVm 27/1/1 GGBG, 2.) Rn 10260 lit.b ADR iVm 7/2/7 GGBG iVm 27/1/1 GGBG, 3.) Rn 212140 iVm Rn 212160 ADR iVm 7/7 GGBG iVm 27/2/3 GGBG, 4.) 6 Ziffer 1 iVm 7/2/5 iVm 27/1/1 GGBG, 5.) 7 Abs. 2 Ziffer 6 iVm 27 Abs. 1 Zif. GGBG" begangen. Hiefür wurde in Punkt 1.), 2.), 4.) und 5.) jeweils eine Geldstrafe von S 10.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 27 Abs 1 Z 1 GGBG verhängt und in Punkt 3.) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 27 Abs 2 Z 3 GGBG ausgesprochen. Gemäß § 64 VStG wurden als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in den fünf Punkten ein Betrag von S 4.300,-- vorgeschrieben. Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 Gefahrengutbeförderungsgesetz (GGBG) begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen bei strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 600.000,-- zu bestrafen, wer als Beförderer gefährlicher Güter entgegen § 7 Abs 2 befördert. Gemäß § 27 Abs 2 Z 3 leg cit begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 50.000,--, im Falle der Z 12 mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 50.000,-- zu bestrafen, wer als Betreiber eines Tankcontainers entgegen § 7 Abs 7 den Tankcontainer verwendet. Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei den Übertretungen des § 27 Abs 1 Z 1 GGBG ist auch, dass der Täter als "Beförderer" und gemäß § 27 Abs 2 Z 3 GGBG als Betreiber eines Tankcontainers zur Verantwortung gezogen wird. Da der Berufungswerber jedoch - wie im Spruch angeführt als "Zulassungsbesitzer" - herangezogen wurde und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine dem § 44 a Z 1 VStG entsprechende Verfolgungshandlung nach der richtigen Eigenschaft zur Last gelegt wurde, fehlt dem Spruch ein essentielles Tatbestandsmerkmal und ist auch eine Sanierung zu dem jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich (siehe auch VwGH 3.4.1985, 84/03/0208). Ergänzend wird noch angemerkt, dass in Punkt 1.) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist im Sinne des § 44 a Z 2 VStG der § 7 Abs 2 Z 7 und Z 8 GGBG in Verbindung mit § 27 Abs 1 Z 1 GGBG ist. Des Weiteren wäre in Punkt
4.) im Sinne des § 44a Z 2 VStG der § 9 Abs 4 Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz ebenfalls heranzuziehen. Übertretung in Punkt 6.): In dem Punkt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "als Zulassungsbesitzer des Lkw nicht dafür gesorgt, dass das Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften und Verordnungen des KFG entspricht, da am Lkw die nach diesen kraftfahrrechtlichen Vorschriften notwendigen Aufschriften von Eigengewicht, höchstzulässigem Gesamtgewicht, höchstzulässiger Nutzlast und höchstzulässigen Achslasten fehlten" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) in Verbindung mit § 27 Abs 2 leg cit begangen. Hiefür wurde gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von S 800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von S 80,-- vorgeschrieben. Gemäß § 27 Abs 2 KFG müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern, außer Wohnanhängern an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchstzulässige Gesamtgewicht, die höchstzulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern, außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. In dem Punkt verantwortet sich der Berufungswerber damit, dass die entsprechende Tafel sehr wohl montiert gewesen sei und es dem Berufungswerber nicht erklärlich sei, dass die Tafel bei der Kontrolle am Kraftfahrzeug nicht vorhanden gewesen ist bzw hätte sich offensichtlich die Tafel mit Nieten gelöst und sei dadurch verloren gegangen. Die Tafel sei bei seiner Inspizierung noch am Kraftfahrzeug angebracht gewesen. Bei einer derartigen Verantwortung ist es ebenfalls als essentielles Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a Z 1 VStG anzusehen, dass dem Berufungswerber hätte vorgeworfen werden müssen "dass an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar" die entsprechenden Gewichtsangaben angeschrieben hätten sein müssen. Da dies dem Berufungswerber jedoch nicht vorgeworfen wurde, sondern ausschließlich pauschal festgestellt wurde, dass entsprechende Gewichtsangaben fehlten, ist auch hier eine inhaltliche Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44a Z 1 VStG gegeben, sodass mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in dem Punkt vorgegangen werden muss, da eine Sanierung außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich ist. Übertretung in Punkt 7.): In dem Punkt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass "der Lkw mit vier Spikesreifen der Marke Semperit versehen war, jedoch war weder auf einer Tafel, noch hinten am Kfz selbst eine Spikesplakette-Zeichen entsprechend der Anlage 1e KDV angebracht" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 7 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 5 Z 2 lit e Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung (KDV) begangen. Hiefür wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von S 50,-- vorgeschrieben. Gemäß § 4 Abs 5 Z 2 lit e KDV müssen an Fahrzeugen, die mit Spikesreifen versehen sind, hinten auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst ein nach dem Muster der Anlage 1e ausgeführtes Zeichen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und vollständig sichtbar angebracht sein; wenn das Fahrzeug nicht mehr mit Spikesreifen versehen ist, ist das Zeichen ganz oder teilweise abzudecken oder dies zu entfernen. Geht man also vom Verordnungstext aus, so hätte im Sinne des § 44a Z 1 VStG dem Berufungswerber vorgeworfen werden müssen, dass ein Muster der Anlage 1e hinten auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst angebracht hätte werden müssen und nicht, dass es "auf einer Tafel, noch hinten am Kraftfahrzeug selbst" angebracht hätte sein müssen. Da hiebei dem Berufungswerber somit der falsche Tatvorwurf zur Last gelegt wurde - eine Sanierung außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich ist - war das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Als obiter dictum wird noch angeführt, dass der Tatbestand im Sinne des § 44a Z 1 in dem Punkte nur deshalb ohne Anführung weiterer essentieller Tatbestandsmerkmale gerechtfertigt ist, da auch die Verantwortung des Berufungswerbers in dem Punkt so ist, dass er zugibt, dass keine Plakette im Sinne der Anlage 1e am Fahrzeug befestigt war. Dem Berufungsantrag, "das angefochtene Straferkenntnis dergestalt abändern, dass hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestände das Verfahren eingestellt werde" konnte daher in allen Punkten Folge gegeben werden. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufung war daher nicht mehr näher einzugehen.