Werden gefährliche Güter transportiert, ohne dass vom Beförderer als Beschuldigter
die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände, nämlich jene zum Schutz des Lenkers - die Warnweste fehlte - jene zum Schutz der Öffentlichkeit - es fehlten vier
reflektierende selbststehende Warnzeichen (Kegel usw.) - jene zum Schutz der Umwelt - es fehlten ein Besen, geeignete Bindemittel und ein geeigneter
Auffangbehälter für kleine Mengen - übergeben werden, so ist der Beschuldigte
verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.