RS UVS Kärnten 2000/09/04 KUVS-1386/1/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2000
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Rechtssatz

Werden gefährliche Güter transportiert, ohne dass vom Beförderer als Beschuldigter

die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände, nämlich jene zum Schutz des Lenkers - die Warnweste fehlte - jene zum Schutz der Öffentlichkeit - es fehlten vier

reflektierende selbststehende Warnzeichen (Kegel usw.) - jene zum Schutz der Umwelt - es fehlten ein Besen, geeignete Bindemittel und ein geeigneter

Auffangbehälter für kleine Mengen - übergeben werden, so ist der Beschuldigte

verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Gefahrgut, Gefahrguttransport, Gefahrgutbeförderer, Beförderer, Ausrüstung, Ausrüstungsgegenstände, Warnweste, Warnzeichen, reflektierende Warnzeichen, Besen, Bindemittel, Auffangbehälter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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