Norm: StGB §143 ÜbsStGB §143 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 143 StGB A - Gesellschaftsraub B - Raub unter Verwendung einer Waffe C - Abgrenzung, Konkurrenz etc D - Sonstiges Informationen zu § 143 StGB Verweisungen: Weitere Entscheidungen siehe auch bei § 127 StGB D1. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102616 Dokumentnummer JJR_19960917_... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Eine Spielzeugpistole - auch wenn sie einer echten Pistole täuschend ähnlich ist - ist keine Waffe im Sinne des § 143 StGB. Entscheidungstexte 13 Os 84/96 Entscheidungstext OGH 03.07.1996 13 Os 84/96 13 Os 72/05w Entscheidungstext OGH 12.10.2005 13 Os 72/05w Auch; Beisatz: Spielzeugpist... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Eine Waffe wird dann beim Raub verwendet, wenn sie bei der Gewaltausübung gegen eine Person oder bei der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Einsatz gelangt. Entscheidungstexte 13 Os 145/95 Entscheidungstext OGH 06.12.1995 13 Os 145/95 14 Os 55/01 Entscheidungstext OGH 22.05.2001 14 O... mehr lesen...
Norm: StGB §32 Abs2StGB §33 Z6StGB §143 D
Rechtssatz: Eine besondere Brutalität der Tatausführung geht über die die Qualifikation nach § 143 Satz 2 StGB bewirkende gewaltsame Herbeiführung einer schweren Körperverletzung hinaus. Ihre Berücksichtigung als besonderer Erschwerungsgrund verstößt folglich nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Entscheidungstexte 13 Os 150/95 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StGB §33 Z1StGB §142 EStGB §143 BWaffG §36 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der durch § 36 Abs 1 Z 2 WaffG pönalisierte Besitz einer verbotenen Waffe ist vom Unrechtstatbestand des bewaffneten Raubes nicht erfaßt, weil auch die Verwendung einer legal im Besitz des Täters befindlichen Waffe die Raubqualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB erfüllt. Solcherart ist auch infolge realkonkurrierender Begehung zweier strafbarer Handlungen der Erschwerungsgr... mehr lesen...
Norm: StGB §32 Abs2StGB §32 Abs3StGB §143 B
Rechtssatz: Auch bei einem bewaffneten Raub kann eine rücksichtslose Verwendung der Waffe (Ansetzen einer geladenen "Pumpgun" an die Schläfe der Bedrohten) ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung - § 32 Abs 3 StGB - gewertet werden. Entscheidungstexte 13 Os 24/95 Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 24/... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §143 D
Rechtssatz: Beim Raub mit schweren Folgen müssen diese unmittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht sein und im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Täterverhaltens liegen; dazu ist insbesondere erforderlich, daß die Tatfolgen im Risikozusammenhang mit dem Täterverhalten (Gewaltsanwendung) liegen. Daher muß zwischen der Gewalthandlung und der eingetretenen Verletzungsfolge bzw Todesfolge ein deliktsspezifi... mehr lesen...
Norm: StGB §143 BStPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Aus der ersten Ergänzung des Wahrspruches ergibt sich, daß die Anwendung einer Pistole nicht als Schußwaffe, sondern als Schlagwaffe angenommen wurde, während in der zweiten Ergänzung der Waffengebrauch (Pistole) als nicht ("unmittelbar") vorhersehbar bezeichnet wurde. Darin liegt ein Mangel des Wahrspruches, nämlich eine Undeutlichkeit und ein Widerspruch, weil nicht eindeutig zu erkennen ist, ob ... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Die Bestimmung zum Waffengebrauch durch vorher nicht damit rechnende Tatbeteiligte kann auch erst während der Tatausführung und auch (bloß) in konkludenter Form erfolgen. Entscheidungstexte 11 Os 1/95 Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 1/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: StGB §32 ffStGB §142 FStGB §143
Rechtssatz: In Anbetracht der seit geraumer Zeit permanent auffälligen Raubdelinquenz bedarf es zur Erreichung des Strafzwecks in diesem Kriminalitätsbereich schon aus generalpräventiver Sicht der Verhängung von Sanktionen, die dem besonderen Tatunrecht und dem schon in der gesetzlichen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Störwert entsprechend Rechnung tragen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Gaspistole ist Waffe im Sinne des § 143 StGB. Entscheidungstexte 15 Os 137/94 Entscheidungstext OGH 13.10.1994 15 Os 137/94 13 Os 154/95 Entscheidungstext OGH 22.11.1995 13 Os 154/95 Vgl auch; Beisatz: Ungeladener Gasrevolver. (T1) 15 Os 167/97 Entsch... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Messer sind nach ständiger Judikatur als Waffen im Sinne des § 143 StGB zu beurteilen, weil sie zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Unterstützung einer personsbezogenen Bedrohung geeignet und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf einer Waffe im engeren Sinn gleichwertig sind. Entscheidungstexte 13 Os 71/94 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StGB §143 A
Rechtssatz: Für die bandenmäßige Begehungsweise ist keineswegs erforderlich, daß mehr als zwei Bandenmitglieder am Raub mitwirken. Genug daran, daß der Verbindung noch mindestens ein weiteres Mitglied angehört, mag dieses auch an der konkreten Tat selbst nicht beteiligt gewesen sein. Entscheidungstexte 14 Os 146/93 Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 146/93... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Ein Stanleymesser ist Waffe im Sinne des § 143 StGB (vgl auch 14 Os 41/93). Entscheidungstexte 15 Os 173/93 Entscheidungstext OGH 20.01.1994 15 Os 173/93 13 Os 76/06k Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 76/06k 13 Os 86/10m Entscheidungstext OGH 30.09.... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Scheinwaffen unterfallen nicht dem Waffenbegriff des § 143 StGB. Entscheidungstexte 14 Os 172/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 14 Os 172/93 13 Os 84/96 Entscheidungstext OGH 03.07.1996 13 Os 84/96 Beisatz: Eine Spielzeugpistole - auch wenn sie einer echten Pistole täuschend ähnlich ist - ist kein... mehr lesen...
Norm: StGB §143 A
Rechtssatz: Die Qualifikation des Bandenraubes (§ 143 erster Fall StGB) ist keineswegs auf den unmittelbaren Täter beschränkt, sondern es haften darnach - jedenfalls unter der Voraussetzung der gleichzeitigen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit und des Einverständnisses mit dem (bzw den) unmittelbaren Täter (Tätern) - auch solche Beteiligte für den gesamten Erfolg, die nur einen (geringen) physischen oder psychischen Tatbeitrag ... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Verwendet wird die Waffe, wenn sie bei der Ausführung des Raubes zum Einsatz gelangt. Das trifft nicht nur dann zu, wenn - fallbezogen - mit einer Stichwaffe zugestochen und diese Waffe somit bestimmungsgemäß gebraucht wird, sondern auch dann, wenn sie als Mittel der (qualifizierten) Drohung benützt wird, wobei der bloße (auch konkludente) Hinweis auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes genügt. Die Verwendung der W... mehr lesen...
Norm: StGB §143 BStGB §143 CWaffG §36 Abs1 Z2WaffG §50 Abs1 Z1
Rechtssatz: Das Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG wird auch dann nicht als "typische Begleittat" eines schweren Raubes durch diesen konsumiert, wenn die verbotene Waffe bloß zum Zweck ihres Einsatzes beim Raub unbefugt besessen wurde. Entscheidungstexte 11 Os 77/93 Entscheidungstext OGH 15.06.1993 11 Os 77/... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Ob das beim Raub verwendete Butterfly-Messer - dessen besondere Öffnungsmechanik zudem eine vereinfachte und beschleunigte Freilegung der Klinge mit nur einer Hand erlaubt - geöffnet oder geschlossen war, ist rechtlich unerheblich, weil selbst einem geschlossenen Messer, das der Täter in der Hand hält und nur aufzuklappen braucht, um es als Waffe einzusetzen, Waffenqualität im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB zuko... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Angeklagten Fatmir S***** und Esudin D***** enthaltenden) Urteil wurden Miodrag N***** des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1 StGB (I./1.), Fatmir S***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB (I./1. und 2.), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (II./1.), des Vergehens... mehr lesen...
Norm: StGB §142 AStGB §143 Fall2 B
Rechtssatz: Die Sachwegnahme ist beim Raub - gleichwie beim Diebstahl - nicht bereits dann erfolgt, wenn der Täter die Sache ergriffen hat, sondern erst dann, wenn sie aus dem tatsächlichen Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers entfernt wurde. Wird demnach die Waffe als Gewaltmittel oder Drohmittel in einer Phase eingesetzt, in der der Täter zwar die Sache schon ergriffen, aber noch nicht aus dem tats... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden der am 8.August 1969 geborene Reinhold Silvio S***** der Verbrechen (zu A/1) des Mordes nach § 75 StGB und (zu A/2) des schweren Raubes nach §§ 142 (zu ergänzen: Abs. 1), 143 zweiter Fall StGB sowie (zu A/3) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffenG, der am 15.Juni 1970 geborene Oliver D***** hingegen abweichend von der auch bei ihm auf die beiden oben genannten Verbrechen - als Beteiligter na... mehr lesen...