RS OGH 1993/4/20 14Os39/93

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

StGB §143 B

Rechtssatz

Ob das beim Raub verwendete Butterfly-Messer - dessen besondere Öffnungsmechanik zudem eine vereinfachte und beschleunigte Freilegung der Klinge mit nur einer Hand erlaubt - geöffnet oder geschlossen war, ist rechtlich unerheblich, weil selbst einem geschlossenen Messer, das der Täter in der Hand hält und nur aufzuklappen braucht, um es als Waffe einzusetzen, Waffenqualität im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094150

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0140OS00039_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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