Norm
StGB §143 BRechtssatz
Verwendet wird die Waffe, wenn sie bei der Ausführung des Raubes zum Einsatz gelangt. Das trifft nicht nur dann zu, wenn - fallbezogen - mit einer Stichwaffe zugestochen und diese Waffe somit bestimmungsgemäß gebraucht wird, sondern auch dann, wenn sie als Mittel der (qualifizierten) Drohung benützt wird, wobei der bloße (auch konkludente) Hinweis auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes genügt. Die Verwendung der Waffe muss Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung sein, dazu folglich in einem funktionstypischen Zusammenhang stehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Drohung oder Gewaltanwendung von Anfang an unter Waffenverwendung durchgeführt wird. Es reicht auch aus, wenn der Täter - zB nach Scheitern anderer Mittel - der Gewalt oder Drohung mit einer Waffe Nachdruck verleiht, nicht aber, wenn der Einsatz der Waffe deutlich getrennt von der eigentlichen Tathandlung vor sich geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093914Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018