RS OGH 1993/6/29 11Os91/93, 13Os54/09d, 15Os191/09s, 12Os10/13g, 15Os78/14f, 13Os101/14y, 12Os33/16v

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Norm

StGB §143 B

Rechtssatz

Verwendet wird die Waffe, wenn sie bei der Ausführung des Raubes zum Einsatz gelangt. Das trifft nicht nur dann zu, wenn - fallbezogen - mit einer Stichwaffe zugestochen und diese Waffe somit bestimmungsgemäß gebraucht wird, sondern auch dann, wenn sie als Mittel der (qualifizierten) Drohung benützt wird, wobei der bloße (auch konkludente) Hinweis auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes genügt. Die Verwendung der Waffe muss Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung sein, dazu folglich in einem funktionstypischen Zusammenhang stehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Drohung oder Gewaltanwendung von Anfang an unter Waffenverwendung durchgeführt wird. Es reicht auch aus, wenn der Täter - zB nach Scheitern anderer Mittel - der Gewalt oder Drohung mit einer Waffe Nachdruck verleiht, nicht aber, wenn der Einsatz der Waffe deutlich getrennt von der eigentlichen Tathandlung vor sich geht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 91/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 11 Os 91/93
  • 13 Os 54/09d
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 54/09d
    Auch
  • 15 Os 191/09s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 191/09s
    Auch
  • 12 Os 10/13g
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 10/13g
    Auch
  • 15 Os 78/14f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 78/14f
    Auch; Beisatz: Hier: Vorhalten einer Gaspistole. (T1)
  • 13 Os 101/14y
    Entscheidungstext OGH 06.11.2014 13 Os 101/14y
    Vgl auch; Beisatz: „Verwendung“ einer Waffe liegt bereit dann vor, wenn der Täter (auch bloß konkludent) auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes hinweist. Entscheidend für die Beurteilung der „Verwendung“ einer Waffe iSd § 143 zweiter Fall StGB ist somit, ob der Täter die Waffe einsetzt oder zumindest zu erkennen gibt, sie nötigenfalls einsetzen zu wollen, nicht jedoch, ob dies vom Raubopfer erkannt worden ist. (T2)
  • 12 Os 33/16v
    Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 33/16v
    Auch
  • 13 Os 21/17p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 21/17p
    Auch
  • 14 Os 121/17a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 121/17a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093914

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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