Norm
StGB §143 ARechtssatz
Die Qualifikation des Bandenraubes (§ 143 erster Fall StGB) ist keineswegs auf den unmittelbaren Täter beschränkt, sondern es haften darnach - jedenfalls unter der Voraussetzung der gleichzeitigen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit und des Einverständnisses mit dem (bzw den) unmittelbaren Täter (Tätern) - auch solche Beteiligte für den gesamten Erfolg, die nur einen (geringen) physischen oder psychischen Tatbeitrag (im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB) - am Tatort oder in dessen Nahbereich - geleistet haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093792Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_0150OS00130_9300000_001