RS OGH 1993/10/14 15Os130/93

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Norm

StGB §143 A

Rechtssatz

Die Qualifikation des Bandenraubes (§ 143 erster Fall StGB) ist keineswegs auf den unmittelbaren Täter beschränkt, sondern es haften darnach - jedenfalls unter der Voraussetzung der gleichzeitigen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit und des Einverständnisses mit dem (bzw den) unmittelbaren Täter (Tätern) - auch solche Beteiligte für den gesamten Erfolg, die nur einen (geringen) physischen oder psychischen Tatbeitrag (im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB) - am Tatort oder in dessen Nahbereich - geleistet haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093792

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_0150OS00130_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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