Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Beim Raub mit schweren Folgen müssen diese unmittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht sein und im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Täterverhaltens liegen; dazu ist insbesondere erforderlich, daß die Tatfolgen im Risikozusammenhang mit dem Täterverhalten (Gewaltsanwendung) liegen. Daher muß zwischen der Gewalthandlung und der eingetretenen Verletzungsfolge bzw Todesfolge ein deliktsspezifischer Zusammenhang bestehen. Die Zurechnung der schweren Folgen setzt wenigstens Fahrlässigkeit voraus, für die allgemeinen Regeln des § 6 StGB gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089267Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017