Norm
StGB §143 BRechtssatz
Das Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG wird auch dann nicht als "typische Begleittat" eines schweren Raubes durch diesen konsumiert, wenn die verbotene Waffe bloß zum Zweck ihres Einsatzes beim Raub unbefugt besessen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082280Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009