Norm
StGB §32 ffRechtssatz
In Anbetracht der seit geraumer Zeit permanent auffälligen Raubdelinquenz bedarf es zur Erreichung des Strafzwecks in diesem Kriminalitätsbereich schon aus generalpräventiver Sicht der Verhängung von Sanktionen, die dem besonderen Tatunrecht und dem schon in der gesetzlichen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Störwert entsprechend Rechnung tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090581Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0120OS00135_9400000_001