Gründe: Der am 10.Dezember 1971 geborene Vedet Y***** und der am 22. März 1975 geborene Guntram M***** wurden des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 22.August 1990 in Altach mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe Roland U***** eine Geldtasche mit einem Bargeldbetrag von ca 2.700 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt, indem Vedat Y***** von hinten eine Drahtschlinge um den Hals des Rolan... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Ein aus einem (ca siebzig Zentimeter langen und ca zwei Millimeter starkem) Draht zu einer Schlinge mit zwei Handgriffen geformtes Tatwerkzeug ist eine Waffe im Sinn des § 143 StGB. Entscheidungstexte 12 Os 8/91 Entscheidungstext OGH 11.04.1991 12 Os 8/91 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §143 Fall2 C
Rechtssatz: Auch beim Zusammentreffen mit (versuchtem) Mord ist ein unter Verwendung einer Waffe begangener Raub nach § 143, zweiter Fall, StGB qualifiziert. Entscheidungstexte 13 Os 143/90 Entscheidungstext OGH 30.01.1991 13 Os 143/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094206 ... mehr lesen...
Norm: StGB §75 EStGB §76StGB §142 Abs1 EStGB §143
Rechtssatz: Erfüllt ein Täter durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des Mordes, als auch jenen des Raubes, so wird der rechtserhebliche Handlungsunwert - anders als im Verhältnis zwischen Totschlag und Raub (SSt 55/43) - nur dadurch voll erfaßt, daß dem Täter sowohl Mord als auch Raub, letzterer allerdings nur als (einfacher) Raub nach § 142 Abs 1 StGB oder als durch andere Umstände als die... mehr lesen...
Gründe: Der Kraftfahrer Gottfried M*** wurde (zu I) des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 StGB, (zu II) des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB und (zu III) des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB gemäß dem § 201 Abs 2 StGB zu einer, teilweise bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Schuldspruch hat Gottfried M*** am 5.Mai 1990 seine ehemalige ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Juni 1967 geborene Franjo M*** des Verbrechens des Raubes nach § 142 (zu ergänzen: Abs 1 und) Abs 2 StGB (SSt. 51/50; LSK 1985/8) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 9.November 1989 in Wien 1./ seiner Lebensgefährtin Ilinka N*** durch Schläge gegen den
Kopf: und durch die Drohung, sie aus dem Fenster zu werfen, wobei er ein im zweiten Stock gelegenes Wohnungsfen... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alexander O*** und Wolfgang S*** aufgrund des Wahrspruchs der Geschwornen, welche die für jeden der beiden Angeklagten anklagekonform gestellte Hauptfrage jeweils einstimmig bejaht (und bei Wolfgang S*** die Zusatzfrage nach entschuldigendem Notstand mehrheitlich im Verhältnis 2 : 6 Stimmen verneint) hatten, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, Wolfgang S*** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall ... mehr lesen...
Gründe: Der 23-jährige Fliesenleger Friedrich K*** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 1. Juli 1988 in Sulz der Doris K*** mit Gewalt gegen ihre Person und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich 2.100 S Bargeld, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt, indem er mit einem ... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Die Qualifikation des § 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB setzt einen Waffengebrauch in der Ausführungsphase der Raubtat im Sinn eines zeitlichen und funktionsmäßigen Zusammenhanges der Waffenverwendung und der raubspezifischen Sachwegnahme bzw Sachabnötigung voraus. Entscheidungstexte 12 Os 71/89 Entscheidungstext OGH 24.08.1989 12 Os 71/89 ... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Bereits die vorübergehende Benützung der Waffe (zumindest als Drohmittel) im Verlauf der Tatausführung reicht zur Annahme der Qualifikation des § 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB aus. Entscheidungstexte 12 Os 71/89 Entscheidungstext OGH 24.08.1989 12 Os 71/89 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Gründe: Miklos K*** und Lajos B*** wurden der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ (zu ergänzen: 15), 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 2 StGB (II) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (III) schuldig erkannt. Darnach haben sie am 6.September 1987 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte (gemeint: als unmittelbare Täter) den Istvan G*** I. durch mehrstündiges E... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 23-jährige Fliesenleger Friedrich K*** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 1.Juli 1988 in Sulz der Doris K*** mit Gewalt gegen ihre Person und durch (gefährliche) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache, nämlich 2.100 S Bargeld mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, indem er in ihre Wohnung eindran... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Die Verwendung einer Waffe bei Verübung eines Raubes setzt in zeitlicher Hinsicht nicht deren ständigen Gebrauch während des gesamten Tatgeschehens voraus, der zweite Fall des § 143, erster Satz, StGB erfaßt vielmehr bereits eine vorübergehende Benützung der Waffe (zumindest als Drohmittel) im Verlauf der Tatausführung. Entscheidungstexte 12 Os 16/89 Entsch... mehr lesen...
Norm: StGB §143 Satz1 Fall2 BStPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung in der Richtung, daß beim schweren Raub unter Verwendung einer Waffe deren Einsatz als Mittel der Gewalt oder Drohung nicht sämtliche Tatphasen begleiten muß, kann im Einzelfall einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im Sinn des § 345 Abs 1 Z 8 StPO gleichkommen, sofern nach dem inkriminierten Tatgeschehen ein funktionstypischer Zusammenhang d... mehr lesen...
Norm: StGB §130StGB §143 DStPO §316StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Das Begehren, bei einer Anklage wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB eine Eventualfrage nach einfachem Raub zu stellen, ist schon vom Ansatz her verfehlt; denn § 143 StGB normiert im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die zum Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu machen sind, aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werd... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 23-jährige Hubert K*** und der 26-jährige Peter T*** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen, welche die für jeden der beiden Angeklagten anklagekonform gestellte Hauptfrage jeweils mehrheitlich (im Stimmenverhältnis 7 : 1) bejaht hatten, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 25.Feber 1986 in Linz im bewußten und gewollten Zusammenwirken der Martha R**... mehr lesen...
Gründe: Das Schöffengericht sprach aus, daß es zur Entscheidung über die gegen Alois H*** unter anderem wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB erhobene Anklage - wonach dieser am 17.Oktober 1987 in Wien versucht habe, dem Manfred B*** mit Gewalt gegen dessen Person Bargeld und Wertgegenstände mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Genannten mit einem Schürhaken auf den
Kopf: schlug - nicht zus... mehr lesen...
Norm: StGB §143 Fall2 B
Rechtssatz: Ein mit einem Holzgriff versehener Schürhaken von dreißig bis fünfunddreißig Zentimeter Länge in Kleinfinger-Stärke des metallischen Teiles entspricht dem erweiterten ("funktionalen") Waffenbegriff des § 143 zweiter Fall StGB. Entscheidungstexte 12 Os 3/89 Entscheidungstext OGH 19.01.1989 12 Os 3/89 Veröff: SSt 60/7 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden Michael D*** (in Ansehung dessen das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist) und der am 25.Dezember 1968 geborene Christian S*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 6.Jänner 1988 in Wien als Mittäter einem unbekannt gebliebenen Mann mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Holzprügels mit einer ca. 2 cm... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Ein vierzig Zentimeter langes und vier Zentimeter starkes Rundholz, an dessen einem Ende eine Stahlschraube zwei Zentimeter herausragt, ist eine Waffe im Sinne des erweiterten Waffenbegriffes. Entscheidungstexte 12 Os 128/88 Entscheidungstext OGH 13.10.1988 12 Os 128/88 Veröff: SSt 59/75 European Ca... mehr lesen...
Gründe: Gert E*** wurde von der Anklage, am 26.März 1987 in Innsbruck Angelika H*** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen gegen Gesicht und
Kopf: , sowie durch gefährliche Drohung, nämlich durch Ankündigung weiterer Schläge, zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen getrachtet und hiedurch das Verbrechen der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB begangen zu haben, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen. Nach den mit der Verantwortung des Angeklagten si... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Philipp K*** der Verbrechen (I) des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und (II) des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Die Geschwornen hatten die an sie gerichteten Hauptfragen 1 und 2, ob der Angeklagte am 14.März 1987 in Pöttsching Hermine Z*** (1) dadurch, daß er ihr mit einer vollen Doppelliterflasche einen wuchtigen Hieb auf den Hinterkopf versetzte, ihr sodann mit dem abgebrochenen Flaschenhals... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Abgebrochener Flaschenhals, volle Doppelliterflasche und Gehstock sind Waffen im Sinne des § 143, zweiter Fall, StGB. Entscheidungstexte 15 Os 18/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1988 15 Os 18/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093924 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil - welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen (Teil-)Freispruch enthält - wurde (ua) der am 20. Feber 1971 geborene (sohin noch jugendliche) Anton C*** - neben weiteren strafbaren Handlungen - des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB (Punkt G) schuldig erkannt. Die beiden Delikte liegen ihm zur Last... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden der am 18.Juli 1951 geborene Gerhard K*** und sein am 20.Mai 1960 geborener Bruder Robert K*** (zu 1.) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB sowie (zu 2.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 9.April 1987 in Oberstockstall 1. in Gesellschaft als Beteiligte versucht, dem Walter V***... mehr lesen...
Gründe: Im zweiten Rechtsgang sind der am 31.Jänner 1963 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Christian Roland R*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, dritter Fall, StGB. und der am 12.Februar 1965 geborene Hilfsarbeiter Robert Andreas R*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 3, zweiter Fall, StGB. schuldig erkannt worden. Darnach haben in de... mehr lesen...
Norm: StGB §13StGB §83 ffStGB §142 DStGB §143 D
Rechtssatz: Handelt bei der (gemeinsamen) Ausübung von Gewalt gegen eine Person ein Beteiligter mit Raubvorsatz oder mit Raubvorsatz und Verletzungsvorsatz, ein anderer aber nur mit Verletzungsvorsatz, so hat unabhängig davon, ob dem Opfer die Verletzungen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden (§ 7 Abs 2 StGB), ersterer ausschließlich Raub, bei Zufügung einer schweren Verletzung Raub auch na... mehr lesen...
Gründe: Die Staatsanwaltschaft legt der am 1.April 1967 geborenen Marianne H*** zur Last, am 15.Februar 1987 in Linz mit dem Vorsatz, daß durch den abgesondert verfolgten Engelbert H*** ein Raub zum Nachteil des Jakob G*** begangen werde, es unterlassen zu haben, dessen unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern (1) und dadurch, daß sie einen Teil der tatsächlich dem Jakob G*** geraubten 8.000 S übernahm und Sachen an sich nahm, die mit dem geraubten G... mehr lesen...
Norm: StGB §143 A
Rechtssatz: Des Gesllschaftsraubes macht sich nicht nur der unmittelbare Täter schuldig, sondern auch jeder, der im Einverständnis mit diesem am Tatort und zur Tatzeit eine die Raubausführung fördernde Tätigkeit entwickelt und dessen Vorsatz auf die Vollendung des Raubes gerichtet ist. Entscheidungstexte 13 Os 158/87 Entscheidungstext OGH 10.12.1987 13 Os 158/... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.März 1964 geborene Zimmermann Bruno P*** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 20. August 1986 in Rattenberg der Maria L*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben, sich durch die Sachzueignung u... mehr lesen...