Norm
StGB §33 Z1Rechtssatz
Der durch § 36 Abs 1 Z 2 WaffG pönalisierte Besitz einer verbotenen Waffe ist vom Unrechtstatbestand des bewaffneten Raubes nicht erfaßt, weil auch die Verwendung einer legal im Besitz des Täters befindlichen Waffe die Raubqualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB erfüllt. Solcherart ist auch infolge realkonkurrierender Begehung zweier strafbarer Handlungen der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082285Dokumentnummer
JJR_19951003_OGH0002_0140OS00126_9500000_001