Norm
StGB §143 ARechtssatz
Für die bandenmäßige Begehungsweise ist keineswegs erforderlich, daß mehr als zwei Bandenmitglieder am Raub mitwirken. Genug daran, daß der Verbindung noch mindestens ein weiteres Mitglied angehört, mag dieses auch an der konkreten Tat selbst nicht beteiligt gewesen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093787Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0140OS00146_9300000_002