RS OGH 1994/5/17 14Os146/93

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Veröffentlicht am 17.05.1994
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Norm

StGB §143 A

Rechtssatz

Für die bandenmäßige Begehungsweise ist keineswegs erforderlich, daß mehr als zwei Bandenmitglieder am Raub mitwirken. Genug daran, daß der Verbindung noch mindestens ein weiteres Mitglied angehört, mag dieses auch an der konkreten Tat selbst nicht beteiligt gewesen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093787

Dokumentnummer

JJR_19940517_OGH0002_0140OS00146_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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