Norm
StGB §142 ARechtssatz
Die Sachwegnahme ist beim Raub - gleichwie beim Diebstahl - nicht bereits dann erfolgt, wenn der Täter die Sache ergriffen hat, sondern erst dann, wenn sie aus dem tatsächlichen Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers entfernt wurde. Wird demnach die Waffe als Gewaltmittel oder Drohmittel in einer Phase eingesetzt, in der der Täter zwar die Sache schon ergriffen, aber noch nicht aus dem tatsächlichen Machtbereich entzogen hat - was insbesondere dann zutrifft, wenn das Tatopfer die Sache noch festhält und daran zerrt -, sind die Voraussetzungen des § 143 zweiter Fall StGB gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093833Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016