Norm
StGB §143 BRechtssatz
Messer sind nach ständiger Judikatur als Waffen im Sinne des § 143 StGB zu beurteilen, weil sie zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Unterstützung einer personsbezogenen Bedrohung geeignet und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf einer Waffe im engeren Sinn gleichwertig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093880Dokumentnummer
JJR_19940608_OGH0002_0130OS00071_9400000_001