RS OGH 1994/6/8 13Os71/94 (13Os72/94), 13Os119/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1994
beobachten
merken

Norm

StGB §143 B

Rechtssatz

Messer sind nach ständiger Judikatur als Waffen im Sinne des § 143 StGB zu beurteilen, weil sie zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Unterstützung einer personsbezogenen Bedrohung geeignet und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf einer Waffe im engeren Sinn gleichwertig sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093880

Dokumentnummer

JJR_19940608_OGH0002_0130OS00071_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten