RS OGH 1995/2/28 11Os1/95

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

StGB §143 B
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Aus der ersten Ergänzung des Wahrspruches ergibt sich, daß die Anwendung einer Pistole nicht als Schußwaffe, sondern als Schlagwaffe angenommen wurde, während in der zweiten Ergänzung der Waffengebrauch (Pistole) als nicht ("unmittelbar") vorhersehbar bezeichnet wurde. Darin liegt ein Mangel des Wahrspruches, nämlich eine Undeutlichkeit und ein Widerspruch, weil nicht eindeutig zu erkennen ist, ob und welche Qualifikation des Verbrechens des Raubes die Geschworenen den Angeklagten anlasten wollten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093835

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0110OS00001_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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