§ 143 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 143 StGB


Kommentar zum § 143 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 3 Bewertungen

Anmerkung zum Delikt

Hierbei ist folgendes zu beachten. § 143 ist eine Qualifikation des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB. Er weist eine weitaus höhere Strafdrohung als das Grunddelikt auf. Abs 1: Der Grund, warum eine höhere Strafdrohung bei Verwendung einer Waffe vorliegt, ist laut Lehre, dass das ... mehr lesen...

§ 143 StGB | 5. Version | 5616 Aufrufe | 12.01.17

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