RS OGH 1985/10/3 6Ob666/85, 10Ob5/14d

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Veröffentlicht am 03.10.1985
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Norm

ABGB §481
ABGB §1500

Rechtssatz

Bei einem durch seine charakteristische terrassenförmige Anlage gekennzeichneten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsweg, der nicht nur im Bereich der Einmündung in das öffentliche Wegnetz, sondern auch in seinem weiteren Verlauf als solcher wahrgenommen werden kann, kann sich der Erwerber des Grundstückes auf das Nichtbestehen einer so in die Augen fallenden Dienstbarkeit nicht verlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011656

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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