Norm
ABGB §481Rechtssatz
Bei einem durch seine charakteristische terrassenförmige Anlage gekennzeichneten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsweg, der nicht nur im Bereich der Einmündung in das öffentliche Wegnetz, sondern auch in seinem weiteren Verlauf als solcher wahrgenommen werden kann, kann sich der Erwerber des Grundstückes auf das Nichtbestehen einer so in die Augen fallenden Dienstbarkeit nicht verlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011656Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014