RS OGH 1982/12/16 7Ob650/82

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Veröffentlicht am 16.12.1982
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Norm

ABGB §1500

Rechtssatz

Die negative Seite des grundbücherlichen Publitätsgrundsatzes schützt das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstandes:

Was nicht eingetragen ist, gilt nicht, und dem Dritten schadet es also nicht, wenn das Grundbuch nachträglich (hier: allenfalls durch einen nicht eingetragenen Zeitablauf) unrichtig geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 650/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 650/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034739

Dokumentnummer

JJR_19821216_OGH0002_0070OB00650_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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