- 1 Ob 611/85
Veröff: EvBl 1985/174 S 758 = JBl 1986,461
- 2 Ob 597/86
Beisatz: Hier: Eine durch Auseinanderfallen des Eigentums am herrschenden und am dienenden Grundstück entstandene Dienstbarkeit. (T1)
- 7 Ob 539/87
Auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T2) Veröff: JBl 1987,733
- 2 Ob 532/87
Vgl auch
- 6 Ob 668/90
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 6 Ob 668/90
- 1 Ob 13/94
- 8 Ob 613/93
Vgl auch
- 3 Ob 518/95
Auch
- 8 Ob 2170/96t
Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2170/96t
Vgl; Beisatz: Offenkundige, nicht verbücherte Servituten sind vom Ersteher nur dann zu übernehmen, wenn sie in den Versteigerungsbedingungen enthalten und bis zur Versteigerung klagsweise durchgesetzt werden. (T3)
- 1 Ob 416/97a
Auch
- 6 Ob 80/98b
Auch; Beisatz: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn diese Rechtslage bei nicht verbücherten, aber offenkundigen Servituten eine andere sein sollte. (T4)
- 6 Ob 79/98f
Beis wie T1; Beisatz: Wenn der Ersteher im Exekutionsverfahren ohnehin auf die mögliche Existenz einer vorrangigen nicht verbücherten Servitut aufmerksam gemacht wurde und er auch über den Rang (das Entstehen) der Servitut am dienenden Grundstück, das er zu erwerben beabsichtigte, durchaus mögliche Erkundigungen einziehen hätte können. (T5); Veröff: SZ 71/214
- 7 Ob 125/00h
Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. (T6)
- 3 Ob 15/04h
Auch; Beis wie T6
- 9 Ob 86/04v
Beisatz: Je nachdem, ob dieser Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger oder einem in noch besserem Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgeht beziehungsweise ob eine solche offenkundige Servitut im Meistbot Deckung findet, richtet sich die Übernahme ohne oder unter Anrechnung auf das Meistbot. (T7)
- 6 Ob 95/04w
Beisatz: Eine offenbare, nicht verbücherte Dienstbarkeit muss nach ihrem Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw einem im noch besseren Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgehen oder diesem im Rang zwar nachfolgen, aber dennoch im Meistbot Deckung finden. Nicht verbücherte, jedoch offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher in keinem Fall zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T8)
- 5 Ob 281/08x
Vgl; Beisatz: Nicht verbücherte dingliche Rechte sind im Zwangsversteigerungsverfahren nie besser gestellt als verbücherte. (T9); Beisatz: Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. (T10); Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T11); Bem: Hier: Schlechtgläubigkeit der Ersteherin beim Erwerb des Miteigentumsanteils (Wohnungseigentumsanteils) im Zwangsversteigerungsverfahren. (T12)
- 2 Ob 238/08a
- 4 Ob 111/12w
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 111/12w
Auch; Beis ähnlich wie T6
- 2 Ob 108/13s
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 108/13s
Vgl; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T13)
- 5 Ob 48/19y
Vgl