RS OGH 1983/6/23 7Ob523/83, 2Ob597/86, 8Ob547/93, 7Ob125/00h, 8Ob16/00m, 6Ob95/04w, 5Ob48/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1983
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Norm

ABGB §481
ABGB §1500
EO §150

Rechtssatz

Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten sind vom Ersteher bei einer Zwangsversteigerung nur dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind (wobei wegen des Erfordernisses des besseren Ranges in der Regel eine bereits längere Zeit zurückliegende Vollendung der Ersitzung notwendig sein wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 523/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 7 Ob 523/83
    Veröff: SZ 56/105
  • 2 Ob 597/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 2 Ob 597/86
    Beisatz hier: Eine durch Auseinanderfallen des Eigentums an herrschenden und am dienenden Grundstück entstandene Dienstbarkeit. (T1)
  • 8 Ob 547/93
    Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 547/93
    vgl aber; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T2)
  • 7 Ob 125/00h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 125/00h
    nur: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten sind vom Ersteher bei einer Zwangsversteigerung nur dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind. (T3)
  • 8 Ob 16/00m
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 16/00m
    nur T3
  • 6 Ob 95/04w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w
    Ähnlich; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt-vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen §480 ABGB durch Vertrag-geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T4)
  • 5 Ob 48/19y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 48/19y
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003064

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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