- 1 Ob 1/84
Veröff: SZ 57/38 = NZ 1987,22 (Hofmeister)
- 6 Ob 554/86
Beisatz: Zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbes eines Dritten muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstückes Anlagen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen. (T1)
- 7 Ob 613/89
Beis wie T1; Beisatz: Eine andere Vereinbarung wäre denkbar, ist aber nicht die Regel (T2)
Veröff: JBl 1989,721
- 7 Ob 707/89
nur: Bei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. (T3)
Beisatz: Dies gilt auch für die Veräußerung zweier Grundstücke desselben Eigentümers an verschiedene Erwerber. Voraussetzung ist die Offenkundigkeit des Dienens. Ist eine solche Dienstbarkeit entstanden, so kann deren Inhalt durch das Aufstellen einer ihr widersprechenden Tafel nicht verändert werden. (T4)
Veröff: JBl 1990,584
- 1 Ob 515/90
Auch; nur T3; Veröff: SZ 63/73 = EvBl 1990/141 S 738 = JBl 1991,446 (Hoyer, Pfersmann)
- 6 Ob 668/90
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 6 Ob 668/90
nur T3; Beisatz: Erst durch das Auseinanderfallen des Eigentumes an zwei Grundstücken, von denen offenkundig eines dem anderen dient, kann eine Dienstbarkeit neu entstehen. (T5)
- 1 Ob 2419/96h
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2419/96h
Auch; nur T3; Beisatz: Eine Dienstbarkeit entsteht jedoch ohne Verbücherung etwa auch dann, wenn ein bestimmtes Grundstück offenkundig einem anderen Grundstück desselben Eigentümers dient und das dienende Grundstück veräußert wird. (T6)
- 1 Ob 58/97d
Beis wie T1; Beis wie T2
- 6 Ob 80/98b
- 1 Ob 292/98t
nur: Bei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Dabei wird angenommen, dass der durch den Übertragungsakt tatsächlich geschaffene Zustand die Natur einer Dienstbarkeit hat und die Servitut somit unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht. (T7)
Beisatz: Im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstücks müssen Anlagen vorhanden sein, die den Zweck des Dienens offenkundig machten. Der Erwerber der dienenden Liegenschaft muss somit die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit entweder gekannt haben oder er hätte sie wegen ihrer Offenkundigkeit zumindest kennen müssen. (T8)
- 6 Ob 79/98f
nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Rang der Servitut richtet sich nach der bücherlich durchgeführten Teilung. (T9)
Veröff: SZ 71/214
- 2 Ob 200/00a
nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Es kommt auf die durch Anlagen offenkundigen Verhältnisse nur für das Kennenmüssen des Erwerbers an. Hatte der Erwerber hingegen ohnehin positive Kenntnis von der faktisch bestehenden Dienstbarkeit, ist das Vorhandensein von Anlagen im Übereignungszeitpunkt nicht von Bedeutung, weil der Erwerber dann eines solchen Hinweises gar nicht bedurfte. (T10)
- 8 Ob 16/00m
nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Im Zuge einer Liegenschaftsveräußerung vertraglich eingeräumtes verbücherungsfähiges Dienstbarkeitsrecht, das sich in augenfälligen Anlagen manifestiert. (T11)
- 3 Ob 101/01a
nur T3; Beisatz: Dies gilt dann, wenn Anlagen vorhanden sind, aus denen sich offenkundig ergibt, dass sie weiterhin bestehen bleiben sollen, weil sie zur Benützung des "herrschenden" Grundstücks notwendig sind. (T12)
Veröff: SZ 2002/111
- 1 Ob 83/03t
nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Dabei wird angenommen, dass der mittels des Übertragungsakts tatsächlich geschaffene Zustand der Natur einer Dienstbarkeit entspricht und die Dienstbarkeit somit unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht, weil im Zweifel anzunehmen ist, dass ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und demnach die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll. (T13)
- 1 Ob 271/03i
nur T3; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T8, Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn in einem behördlichen Grundzusammenlegungsverfahren das Eigentum an einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteils einem anderen zugewiesen wird, es sei denn, dem stünde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegen. (T14)
- 9 Ob 86/04v
- 1 Ob 114/06f
Beis wie T13; Beisatz: Dies muss insbesondere gelten, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke auf einem Grundstück Anlagen - hier eine Brunnenanlage - für Zwecke des anderen Grundstücks geschaffen hat. (T15)
Beisatz: In solchen Fällen steht ein vertragliches Veräußerungsverbot und Belastungsverbot - selbst wenn es verdinglicht ist - der Einverleibung der Dienstbarkeit nicht entgegen, da auch der Verbotsberechtigte Adressat der zu Grunde liegenden rechtsbeschränkenden oder - entziehenden Norm ist (vergleiche SZ 73/192). (T16)
- 6 Ob 212/05b
Auch
- 4 Ob 219/06v
nur: Bei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. (T17)
Beis wie T2; Beisatz: Allerdings können die Vertragsparteien ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes vereinbaren. (T18)
- 4 Ob 74/07x
Auch; nur T7; Beis wie T8 nur: Der Erwerber der dienenden Liegenschaft muss somit die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit entweder gekannt haben oder er hätte sie wegen ihrer Offenkundigkeit zumindest kennen müssen. (T19)
Veröff: SZ 2007/80
- 5 Ob 273/07v
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Einen anderen Ansatz als die „ruhende Eigentümerservitut" befürwortet jener Teil der Lehre und Judikatur, der bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums an zwei Liegenschaften eine stillschweigende Dienstbarkeitsbestellung unter der Voraussetzung annimmt, dass der Erwerber der dienenden Liegenschaft die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit kannte oder aufgrund der offenkundigen Verhältnisse kennen musste (mH ua auf
RS0011643). (T20)
Beisatz: Ist Offenkundigkeit des dienenden Zwecks zu bejahen, kommt es bei beiden Begründungsansätzen (Begründung der „ruhenden" Servitut oder vertraglich durch Stillschweigen begründete Servitut) auf die - fahrlässige - Unkenntnis der Erwerber nicht an. (T21)
- 2 Ob 28/10x
nur T3; nur: Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstückes begründet werden. (T22)
- 6 Ob 144/10k
Vgl auch; nur T3
- 3 Ob 109/10s
Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit der Verbesserung der außerbücherlich entstandenen Servitut. (T23)
- 1 Ob 217/10h
nur T7; Beis wie T13
- 4 Ob 111/12w
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 111/12w
Auch; nur T3
- 1 Ob 253/11d
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 253/11d
Vgl auch
- 3 Ob 172/13k
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 172/13k
Auch; Beis wie T21
- 8 Ob 97/13t
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 97/13t
Auch; Beis wie T18
- 4 Ob 192/13h
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 192/13h
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Sonderrechtsbeziehung ist somit für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten der Nachbarn maßgebend. (T24)
- 1 Ob 202/13g
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 202/13g
Auch
- 4 Ob 4/14p
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 4/14p
nur T7
- 4 Ob 232/13s
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 232/13s
Auch; nur T3; Beisatz: Wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offenkundige oder doch ersichtliche Anlagen erkennbar war. (T25)
Beisatz: Da die Dienstbarkeit bereits durch die Übereignung und ohne besondere vertragliche Grundlage außerbücherlich entsteht, ist es unerheblich, ob der Veräußerer den Erwerber auf die offenkundige Dienstbarkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich aufmerksam gemacht oder ihm die bücherliche Lastenfreiheit zugesichert hat. (T26)
- 3 Ob 29/14g
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 29/14g
Auch; Beis wie T1, Beis wie T4; Beisatz: Für eine „analoge Übertragung“ dieser Rechtsprechung auf Fälle einer bloß wirtschaftlichen Nahebeziehung zwischen den Liegenschaftseigentümern (hier waren eine GmbH & Co KG und der Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft Eigentümer benachbarter Liegenschaften) lassen sich weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch die Bestimmung des
§ 526 ABGB ins Treffen führen. (27)
- 2 Ob 108/13s
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 108/13s
Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T28)
- 5 Ob 27/14b
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 27/14b
Auch; Beis wie T10
- 3 Ob 214/14p
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 214/14p
Vgl
- 7 Ob 186/15a
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
Auch; Beis wie T2; Beis wie T18
- 1 Ob 218/15p
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
Auch; Beis wie T8
- 5 Ob 246/15k
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 246/15k
Auch
- 2 Ob 74/16w
Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 74/16w
Auch; Beis wie T2; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Befestigter Gehweg und Einfahrtstor; jedoch Zugang zur öffentlichen Straße auch auf eigenem Grund, und Errichtung eines Zaunes vereinbart. (T29)
- 10 Ob 13/16h
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 13/16h
Beis wie T8; Beisatz: Ob im Zeitpunkt des Erwerbs des dienenden Grundstücks Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt aufgrund der Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T30)
- 5 Ob 22/17x
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 22/17x
Beis ähnlich wie T4; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie 25; Beis ähnlich wie T27
- 8 Ob 65/17t
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 65/17t
Auch; Beis wie T18; Beisatz: Jene Begründungslinie, die von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgeht, wird abgelehnt. Sie würde ein eindeutiges Erklärungsverhalten des Eigentümers des nunmehr belasteten Grundstücks voraussetzen, das objektiv als Einverständnis zur Begründung einer Dienstbarkeit gedeutet werden kann. Ein derartiger Erklärungswert kann bei Aufhebung der Eigentümeridentität nicht ohne weiteres unterstellt werden. (T31)
- 6 Ob 158/17d
Beisatz: Eine solche Servitut kann nicht nur bei Veräußerung des dienenden, sondern auch bei Veräußerung des herrschenden Grundstücks entstehen. (T32)
- 7 Ob 71/18v
Auch; Beis wie T10
- 6 Ob 154/20w
nur T3; Beis wie T18
- 1 Ob 220/20i
Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T18; Beisatz: Das gilt auch für den Fall der Teilung eines bisher einheitlichen Grundstücks und Übertragung eines (dann herrschenden oder dienenden) Grundstücksteils an einen Dritten. (T33)
- 1 Ob 30/21z
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 30/21z
Beis wie T16; Beis wie T33
- 2 Ob 156/20k
Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T18; Beis wie T33
- 5 Ob 26/22t
Beis wie T18
- 5 Ob 51/22v
- 8 Ob 52/22p
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 52/22p
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T19