Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Beim Grundpfand wird der Gläubiger durch das Vertrauensprinzip des Grundbuchsrechts geschützt: Ist der Verpfänder als Eigentümer eingetragen, so erwirbt der redliche Gläubiger die Hypothek auch dann, wenn die Einverleibung des Eigentümers ungültig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034864Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012