Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Der Tatbestand des § 1500 ABGB gilt über Ersitzung und Verjährung hinaus sinngemäß auch in anderen Fällen außerbücherlichen Erwerbes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034955Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009