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(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
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(3) Jagdschutzorgane sind ermächtigt, wildernde Hunde sowie Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 200 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld oder Wald umherstreunen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagd-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihrer Besitzerinnen und Besitzer entzogen haben;
(4) Jagdausübungsberechtigte sind ebenso wie Jagdschutzorgane zum Abschuss von Raubzeug berechtigt.
(5) Den Eigentümerinnen und Eigentümern der gemäß Abs. 3 getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz. Jeder Abschuss eines Hundes ist der Besitzerin oder dem Besitzer, oder wenn diese oder dieser nicht bekannt ist, dem Gemeindeamt, in dessen Gemeindebereich der Hund abgeschossen wurde, innerhalb einer Woche zu melden.
(6) Die Landesregierung kann zusätzlich mit Verordnung die Aufgaben des Jagdschutzes gemäß Abs. 1 bis 4 näher bestimmen.
(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
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(3) Jagdschutzorgane sind ermächtigt, wildernde Hunde sowie Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 200 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld oder Wald umherstreunen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagd-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihrer Besitzerinnen und Besitzer entzogen haben;
(4) Jagdausübungsberechtigte sind ebenso wie Jagdschutzorgane zum Abschuss von Raubzeug berechtigt.
(5) Den Eigentümerinnen und Eigentümern der gemäß Abs. 3 getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz. Jeder Abschuss eines Hundes ist der Besitzerin oder dem Besitzer, oder wenn diese oder dieser nicht bekannt ist, dem Gemeindeamt, in dessen Gemeindebereich der Hund abgeschossen wurde, innerhalb einer Woche zu melden.
(6) Die Landesregierung kann zusätzlich mit Verordnung die Aufgaben des Jagdschutzes gemäß Abs. 1 bis 4 näher bestimmen.