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(2) Ebenso haben die Bezirksverwaltungsbehörden zur elektronischen Erfassung der Abschusslisten gemäß § 85 eine Datenbank, die durch die Landesregierung zur Verfügung gestellt wird, zu führen.
(3) Diese Datenbank kann insbesondere folgende Daten enthalten:
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(4) Die Jagdausübungsberechtigten, vertreten durch die Jagdleiterin oder den Jagdleiter, oder die oder der Eigenjagdberechtigte oder die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter oder die Einzelpächterin oder der Einzelpächter haben die im Abs. 3 Z 3, 5, 6 und 7 genannten Daten in die von der Landesregierung bereit gestellte Datenbank einzugeben, wobei den dazu Verpflichteten ein Online-Zugang eingeräumt wird.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dem Gesetz ermächtigt, die Daten gemäß Abs. 3 gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz- Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die in der Jagddatenbank verarbeiteten Daten zur Erhebung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten an die zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, übermitteln.
(7) Zusätzlich kann die Bezirksverwaltungsbehörde Daten betreffend Jagdgebiete gemäß Abs. 3 Z 4 an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie die Daten des Abs. 3 Z 7 an die Forstbehörden gemäß den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, übermitteln.
(8) Sowohl die Jagdgenossenschaft als auch die Gemeinden sind berechtigt jene Daten, die zur Durchführung der Wahlen gemäß § 23 erforderlich sind, zu verarbeiten.
(2) Ebenso haben die Bezirksverwaltungsbehörden zur elektronischen Erfassung der Abschusslisten gemäß § 85 eine Datenbank, die durch die Landesregierung zur Verfügung gestellt wird, zu führen.
(3) Diese Datenbank kann insbesondere folgende Daten enthalten:
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(4) Die Jagdausübungsberechtigten, vertreten durch die Jagdleiterin oder den Jagdleiter, oder die oder der Eigenjagdberechtigte oder die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter oder die Einzelpächterin oder der Einzelpächter haben die im Abs. 3 Z 3, 5, 6 und 7 genannten Daten in die von der Landesregierung bereit gestellte Datenbank einzugeben, wobei den dazu Verpflichteten ein Online-Zugang eingeräumt wird.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dem Gesetz ermächtigt, die Daten gemäß Abs. 3 gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz- Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die in der Jagddatenbank verarbeiteten Daten zur Erhebung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten an die zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, übermitteln.
(7) Zusätzlich kann die Bezirksverwaltungsbehörde Daten betreffend Jagdgebiete gemäß Abs. 3 Z 4 an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie die Daten des Abs. 3 Z 7 an die Forstbehörden gemäß den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, übermitteln.
(8) Sowohl die Jagdgenossenschaft als auch die Gemeinden sind berechtigt jene Daten, die zur Durchführung der Wahlen gemäß § 23 erforderlich sind, zu verarbeiten.