§ 3 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes ist:

1.

Haarwild:

Rot-, Reh-, Dam-, Muffel-, Schwarz-, Sika-, Gams- und Elchwild (Schalenwild);

Feldhase, Wildkaninchen;

Braunbär, Waschbär, Luchs, Marderhund, Dachs, Wolf, Fuchs, Goldschakal, Baum- oder Edelmarder, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, großes Wiesel oder Hermelin, kleines Wiesel, Fischotter, Wildkatze (Raubwild);

2.

Federwild:

Trappen, Auerwild, Birkwild, Haselwild, Rebhuhn, Fasane, Wachtel, Wildtruthuhn, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse, Wildenten, Reiher, Rallen, Kormoran, Tag- und Nachtgreifvögel, Kolkrabe, Eichelhäher, Aaskrähe und Elster.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Tierarten des Abs. 1 näher definieren.

(3) Als bewegtes Wild im Sinne dieses Gesetzes sind Wildtiere anzusehen, welche durch Jagdhunde und/oder Treiberinnen und Treiber zum Zweck der Erlegung mobilisiert werden.

(4) Wildbestandsveränderungen in umfriedeten Eigenjagdgebieten werden als Zu- und Abgänge bezeichnet. Abgänge sind Lebendabgabe, Abschüsse von Wildtieren und Fallwild. Zugänge sind alle Bestandserhöhungen außer der Geburt.

(5) Wildernde Hunde sind Hunde, die Wild gerade verfolgen oder reißen, oder auch solche, die sich der Einwirkung ihrer Besitzer zumindest vorübergehend entzogen haben und im Jagdgebiet allein umherstreifen, also außer Reich- und Rufweite ihrer Besitzerin oder ihres Besitzers sind.

(6) Eine Kirrung dient der punktuellen Anlockung von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

(7) Eine Notzeit liegt dann vor, wenn das Wild wegen Witterungs- und Bodenverhältnissen (zB hohe, gefrorene Schneedecke, Zeiten nach langen Schnee- oder Kälteperioden, Überschwemmungen, lang andauernde Trockenheit oder ähnliche Naturereignisse) eine ausreichende natürliche Äsung und Wasserversorgung nicht erlangen kann.

(8) Unter offener Gehegehaltung wird die Haltung von Federwild in Gehegen verstanden, die in erster Linie dem bestmöglichen Schutz dieser Wildarten vor Raubwild und Raubzeug gemäß § 70 Abs. 1 dient und gewährleistet, dass das Federwild jederzeit fliegend frei ein- oder auswechseln kann. Im Rahmen der offenen Gehegehaltung darf das Federwild nicht, wie durch Aufscheuchen, Schnabelbrennen, Schnabelsperren oder Flügelstutzen, gequält werden.

(9) Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister ist ein Organ der Bezirksverwaltungsbehörde, welches in einem Dienstverhältnis mit der Behörde steht oder mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung von dieser beliehen wurde.

(10) Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister ist ein Organ der Landesregierung, welches in einem Dienstverhältnis mit der Landesregierung steht oder von der Landesregierung mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung beliehen wurde.

  1. (1)Absatz einsWild im Sinne dieses Gesetzes ist:
    1. 1.Ziffer einsHaarwild:Rot-, Reh-, Dam-, Muffel-, Schwarz-, Sika-, Gams- und Elchwild (Schalenwild);Feldhase, Wildkaninchen;Braunbär, Waschbär, Luchs, Marderhund, Dachs, Wolf, Fuchs, Goldschakal, Baum- oder Edelmarder, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, großes Wiesel oder Hermelin, kleines Wiesel, Fischotter, Wildkatze (Raubwild);
    2. 2.Ziffer 2Federwild:Trappen, Auerwild, Birkwild, Haselwild, Rebhuhn, Fasane, Wachtel, Wildtruthuhn, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse, Wildenten, Reiher, Rallen, Kormoran, Tag- und Nachtgreifvögel, Kolkrabe, Eichelhäher.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Tierarten des Abs. 1 näher definieren.Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Tierarten des Absatz eins, näher definieren.
  3. (3)Absatz 3Als bewegtes Wild im Sinne dieses Gesetzes sind Wildtiere anzusehen, welche durch Jagdhunde und/oder Treiberinnen und Treiber zum Zweck der Erlegung mobilisiert werden.
  4. (4)Absatz 4Wildbestandsveränderungen in umfriedeten Eigenjagdgebieten werden als Zu- und Abgänge bezeichnet. Abgänge sind Lebendabgabe, Abschüsse von Wildtieren und Fallwild. Zugänge sind alle Bestandserhöhungen außer der Geburt.
  5. (5)Absatz 5Wildernde Hunde sind Hunde, die Wild gerade verfolgen oder reißen, oder auch solche, die sich der Einwirkung ihrer Besitzer zumindest vorübergehend entzogen haben und im Jagdgebiet allein umherstreifen, also außer Reich- und Rufweite ihrer Besitzerin oder ihres Besitzers sind.
  6. (6)Absatz 6Eine Kirrung dient der punktuellen Anlockung von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.
  7. (7)Absatz 7Eine Notzeit liegt dann vor, wenn das Wild wegen Witterungs- und Bodenverhältnissen (zB hohe, gefrorene Schneedecke, Zeiten nach langen Schnee- oder Kälteperioden, Überschwemmungen, lang andauernde Trockenheit oder ähnliche Naturereignisse) eine ausreichende natürliche Äsung und Wasserversorgung nicht erlangen kann.
  8. (8)Absatz 8Unter offener Gehegehaltung wird die Haltung von Federwild in Gehegen verstanden, die in erster Linie dem bestmöglichen Schutz dieser Wildarten vor Raubwild und Raubzeug gemäß § 70 Abs. 1 dient und gewährleistet, dass das Federwild jederzeit fliegend frei ein- oder auswechseln kann. Im Rahmen der offenen Gehegehaltung darf das Federwild nicht, wie durch Aufscheuchen, Schnabelbrennen, Schnabelsperren oder Flügelstutzen, gequält werden.Unter offener Gehegehaltung wird die Haltung von Federwild in Gehegen verstanden, die in erster Linie dem bestmöglichen Schutz dieser Wildarten vor Raubwild und Raubzeug gemäß Paragraph 70, Absatz eins, dient und gewährleistet, dass das Federwild jederzeit fliegend frei ein- oder auswechseln kann. Im Rahmen der offenen Gehegehaltung darf das Federwild nicht, wie durch Aufscheuchen, Schnabelbrennen, Schnabelsperren oder Flügelstutzen, gequält werden.
  9. (9)Absatz 9Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister ist ein Organ der Bezirksverwaltungsbehörde, welches in einem Dienstverhältnis mit dem Land Burgenland steht oder mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung beliehen wurde. In ihrer Funktion sind auf eine Bezirksjägermeisterin oder einen Bezirksjägermeister in ihrem oder seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Bestimmungen des § 100 nicht anzuwenden. Im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit einer Bezirksjägermeisterin oder eines Bezirksjägermeisters hat die Landesjagdkoordinatorin oder der Landesjagdkoordinator eine andere Bezirksjägermeisterin oder einen anderen Bezirksjägermeister zur Vertretung zu entsenden.Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister ist ein Organ der Bezirksverwaltungsbehörde, welches in einem Dienstverhältnis mit dem Land Burgenland steht oder mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung beliehen wurde. In ihrer Funktion sind auf eine Bezirksjägermeisterin oder einen Bezirksjägermeister in ihrem oder seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Bestimmungen des Paragraph 100, nicht anzuwenden. Im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit einer Bezirksjägermeisterin oder eines Bezirksjägermeisters hat die Landesjagdkoordinatorin oder der Landesjagdkoordinator eine andere Bezirksjägermeisterin oder einen anderen Bezirksjägermeister zur Vertretung zu entsenden.
  10. (10)Absatz 10Landesjagdkoordinatorin oder Landesjagdkoordinator ist ein Organ der Landesregierung, welches in einem Dienstverhältnis mit dem Land Burgenland steht oder von der Landesregierung mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung beliehen wurde. Wesentliche Aufgaben der Landesjagdkoordinatorin oder des Landesjagdkoordinators sind die Koordination von übergeordneten jagdlichen Maßnahmen, die jagdliche Abstimmung der Abschussplanung und Trophäenbewertung zwischen den Jagdbezirken sowie die Organisation von Schulungs- und Informationsveranstaltungen. Im Verhinderungsfall hat das für Jagdangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung zu entscheiden, wer die Landesjagdkoordinatorin oder den Landesjagdkoordinator vertritt.
  11. (11)Absatz 11Das gesamte Landesgebiet ist in Jagdbezirke gegliedert. Die Jagdbezirke entsprechen den politischen Bezirken, wobei der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust zu einem Jagdbezirk zusammengefasst sind.
  12. (12)Absatz 12Bereichshundeführer sind Hundeführer, die sich bereiterklären, für die Nachsuche mit ihren entsprechend der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes ausgebildeten Jagdhunden zu Verfügung zu stehen.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 03.07.2024
(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes ist:

1.

Haarwild:

Rot-, Reh-, Dam-, Muffel-, Schwarz-, Sika-, Gams- und Elchwild (Schalenwild);

Feldhase, Wildkaninchen;

Braunbär, Waschbär, Luchs, Marderhund, Dachs, Wolf, Fuchs, Goldschakal, Baum- oder Edelmarder, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, großes Wiesel oder Hermelin, kleines Wiesel, Fischotter, Wildkatze (Raubwild);

2.

Federwild:

Trappen, Auerwild, Birkwild, Haselwild, Rebhuhn, Fasane, Wachtel, Wildtruthuhn, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse, Wildenten, Reiher, Rallen, Kormoran, Tag- und Nachtgreifvögel, Kolkrabe, Eichelhäher, Aaskrähe und Elster.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Tierarten des Abs. 1 näher definieren.

(3) Als bewegtes Wild im Sinne dieses Gesetzes sind Wildtiere anzusehen, welche durch Jagdhunde und/oder Treiberinnen und Treiber zum Zweck der Erlegung mobilisiert werden.

(4) Wildbestandsveränderungen in umfriedeten Eigenjagdgebieten werden als Zu- und Abgänge bezeichnet. Abgänge sind Lebendabgabe, Abschüsse von Wildtieren und Fallwild. Zugänge sind alle Bestandserhöhungen außer der Geburt.

(5) Wildernde Hunde sind Hunde, die Wild gerade verfolgen oder reißen, oder auch solche, die sich der Einwirkung ihrer Besitzer zumindest vorübergehend entzogen haben und im Jagdgebiet allein umherstreifen, also außer Reich- und Rufweite ihrer Besitzerin oder ihres Besitzers sind.

(6) Eine Kirrung dient der punktuellen Anlockung von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

(7) Eine Notzeit liegt dann vor, wenn das Wild wegen Witterungs- und Bodenverhältnissen (zB hohe, gefrorene Schneedecke, Zeiten nach langen Schnee- oder Kälteperioden, Überschwemmungen, lang andauernde Trockenheit oder ähnliche Naturereignisse) eine ausreichende natürliche Äsung und Wasserversorgung nicht erlangen kann.

(8) Unter offener Gehegehaltung wird die Haltung von Federwild in Gehegen verstanden, die in erster Linie dem bestmöglichen Schutz dieser Wildarten vor Raubwild und Raubzeug gemäß § 70 Abs. 1 dient und gewährleistet, dass das Federwild jederzeit fliegend frei ein- oder auswechseln kann. Im Rahmen der offenen Gehegehaltung darf das Federwild nicht, wie durch Aufscheuchen, Schnabelbrennen, Schnabelsperren oder Flügelstutzen, gequält werden.

(9) Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister ist ein Organ der Bezirksverwaltungsbehörde, welches in einem Dienstverhältnis mit der Behörde steht oder mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung von dieser beliehen wurde.

(10) Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister ist ein Organ der Landesregierung, welches in einem Dienstverhältnis mit der Landesregierung steht oder von der Landesregierung mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung beliehen wurde.

  1. (1)Absatz einsWild im Sinne dieses Gesetzes ist:
    1. 1.Ziffer einsHaarwild:Rot-, Reh-, Dam-, Muffel-, Schwarz-, Sika-, Gams- und Elchwild (Schalenwild);Feldhase, Wildkaninchen;Braunbär, Waschbär, Luchs, Marderhund, Dachs, Wolf, Fuchs, Goldschakal, Baum- oder Edelmarder, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, großes Wiesel oder Hermelin, kleines Wiesel, Fischotter, Wildkatze (Raubwild);
    2. 2.Ziffer 2Federwild:Trappen, Auerwild, Birkwild, Haselwild, Rebhuhn, Fasane, Wachtel, Wildtruthuhn, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse, Wildenten, Reiher, Rallen, Kormoran, Tag- und Nachtgreifvögel, Kolkrabe, Eichelhäher.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Tierarten des Abs. 1 näher definieren.Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Tierarten des Absatz eins, näher definieren.
  3. (3)Absatz 3Als bewegtes Wild im Sinne dieses Gesetzes sind Wildtiere anzusehen, welche durch Jagdhunde und/oder Treiberinnen und Treiber zum Zweck der Erlegung mobilisiert werden.
  4. (4)Absatz 4Wildbestandsveränderungen in umfriedeten Eigenjagdgebieten werden als Zu- und Abgänge bezeichnet. Abgänge sind Lebendabgabe, Abschüsse von Wildtieren und Fallwild. Zugänge sind alle Bestandserhöhungen außer der Geburt.
  5. (5)Absatz 5Wildernde Hunde sind Hunde, die Wild gerade verfolgen oder reißen, oder auch solche, die sich der Einwirkung ihrer Besitzer zumindest vorübergehend entzogen haben und im Jagdgebiet allein umherstreifen, also außer Reich- und Rufweite ihrer Besitzerin oder ihres Besitzers sind.
  6. (6)Absatz 6Eine Kirrung dient der punktuellen Anlockung von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.
  7. (7)Absatz 7Eine Notzeit liegt dann vor, wenn das Wild wegen Witterungs- und Bodenverhältnissen (zB hohe, gefrorene Schneedecke, Zeiten nach langen Schnee- oder Kälteperioden, Überschwemmungen, lang andauernde Trockenheit oder ähnliche Naturereignisse) eine ausreichende natürliche Äsung und Wasserversorgung nicht erlangen kann.
  8. (8)Absatz 8Unter offener Gehegehaltung wird die Haltung von Federwild in Gehegen verstanden, die in erster Linie dem bestmöglichen Schutz dieser Wildarten vor Raubwild und Raubzeug gemäß § 70 Abs. 1 dient und gewährleistet, dass das Federwild jederzeit fliegend frei ein- oder auswechseln kann. Im Rahmen der offenen Gehegehaltung darf das Federwild nicht, wie durch Aufscheuchen, Schnabelbrennen, Schnabelsperren oder Flügelstutzen, gequält werden.Unter offener Gehegehaltung wird die Haltung von Federwild in Gehegen verstanden, die in erster Linie dem bestmöglichen Schutz dieser Wildarten vor Raubwild und Raubzeug gemäß Paragraph 70, Absatz eins, dient und gewährleistet, dass das Federwild jederzeit fliegend frei ein- oder auswechseln kann. Im Rahmen der offenen Gehegehaltung darf das Federwild nicht, wie durch Aufscheuchen, Schnabelbrennen, Schnabelsperren oder Flügelstutzen, gequält werden.
  9. (9)Absatz 9Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister ist ein Organ der Bezirksverwaltungsbehörde, welches in einem Dienstverhältnis mit dem Land Burgenland steht oder mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung beliehen wurde. In ihrer Funktion sind auf eine Bezirksjägermeisterin oder einen Bezirksjägermeister in ihrem oder seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Bestimmungen des § 100 nicht anzuwenden. Im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit einer Bezirksjägermeisterin oder eines Bezirksjägermeisters hat die Landesjagdkoordinatorin oder der Landesjagdkoordinator eine andere Bezirksjägermeisterin oder einen anderen Bezirksjägermeister zur Vertretung zu entsenden.Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister ist ein Organ der Bezirksverwaltungsbehörde, welches in einem Dienstverhältnis mit dem Land Burgenland steht oder mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung beliehen wurde. In ihrer Funktion sind auf eine Bezirksjägermeisterin oder einen Bezirksjägermeister in ihrem oder seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Bestimmungen des Paragraph 100, nicht anzuwenden. Im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit einer Bezirksjägermeisterin oder eines Bezirksjägermeisters hat die Landesjagdkoordinatorin oder der Landesjagdkoordinator eine andere Bezirksjägermeisterin oder einen anderen Bezirksjägermeister zur Vertretung zu entsenden.
  10. (10)Absatz 10Landesjagdkoordinatorin oder Landesjagdkoordinator ist ein Organ der Landesregierung, welches in einem Dienstverhältnis mit dem Land Burgenland steht oder von der Landesregierung mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung beliehen wurde. Wesentliche Aufgaben der Landesjagdkoordinatorin oder des Landesjagdkoordinators sind die Koordination von übergeordneten jagdlichen Maßnahmen, die jagdliche Abstimmung der Abschussplanung und Trophäenbewertung zwischen den Jagdbezirken sowie die Organisation von Schulungs- und Informationsveranstaltungen. Im Verhinderungsfall hat das für Jagdangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung zu entscheiden, wer die Landesjagdkoordinatorin oder den Landesjagdkoordinator vertritt.
  11. (11)Absatz 11Das gesamte Landesgebiet ist in Jagdbezirke gegliedert. Die Jagdbezirke entsprechen den politischen Bezirken, wobei der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust zu einem Jagdbezirk zusammengefasst sind.
  12. (12)Absatz 12Bereichshundeführer sind Hundeführer, die sich bereiterklären, für die Nachsuche mit ihren entsprechend der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes ausgebildeten Jagdhunden zu Verfügung zu stehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten