§ 16 T-BOG

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2024 bis 31.12.9999
Der Unterricht an den Berufsschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

  1. (1)Absatz einsDer Unterricht an den Berufsschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind.Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind.

Stand vor dem 22.05.2024

In Kraft vom 01.09.2012 bis 22.05.2024
Der Unterricht an den Berufsschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

  1. (1)Absatz einsDer Unterricht an den Berufsschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind.Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind.

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