§ 162 Bgld. JagdG 2017 Strafbestimmungen

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

1.

entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ein umfriedetes Eigenjagdgebiet errichtet;

2.

die Jagd ausübt, ohne im Besitz einer Jagdkarte zu sein (§ 60 Abs. 1);

3.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter (§ 60 Abs. 3) Personen, die keine gültige Jagdkarte (Jagdgastkarte) besitzen, die Ausübung der Jagd gestattet;

4.

die Beizjagd ohne Berechtigung ausübt (§ 67 Abs. 1);

5.

als Jagdschutzorgan Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 73 Abs. 7), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (§ 73 Abs. 5);

6.

als Jagdschutzorgan seine Befugnisse nach §§ 76 und 77 überschreitet;

7.

gegen die Vorschriften der §§ 78 bis 80 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt oder solche Verstöße ermöglicht;

8.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter eine Wildart in ihrem Bestande gefährdet (§ 87);

9.

die Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet ausdehnt (§ 91 Abs. 1), obwohl ihm die Grenzen des Jagdgebietes bekannt sein mussten;

10.

eine im Abschussplan nicht genehmigte, abschussplanpflichtige Wildart erlegt;

11.

gegen die Bestimmungen über das Fangen von Wild (§ 93) verstößt;

12.

gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 95 Abs. 1 Z 1, 6, 7, 10 und 14 verstößt;

13.

ein Jagdgebiet unbefugt mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen oder Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, durchstreift (§ 100 Abs. 1 und 2) oder sich weigert, die Waffen und Geräte den Jagdschutzorganen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1 800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

1.

gegen die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 bis 7 verstößt;

2.

Wildgehege ohne Bewilligung führt oder ohne Anzeige gemäß § 10 Abs. 2 errichtet oder sie bei Widerruf nicht oder nicht in vorgeschriebener Frist auflässt (§ 11 Abs. 1);

3.

bei Entfernung der Einfriedungen von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten nicht verhindert, dass dort gehaltene, landfremde oder in benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommende Wildarten in die freie Wildbahn gelangen (§ 11 Abs. 2);

4.

gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 6 Z 1 bis 4 verstößt;

5.

die Jagd auf Flächen ausübt, auf denen die Jagd ruht (§ 20);

6.

ohne Zustimmung des Jagdausschusses oder trotz Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ein Genossenschaftsjagdgebiet unter- oder weiterverpachtet;

7.

bei Ausübung der Jagd eine gültige Jagdkarte nicht mit sich führt oder dem Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 60 Abs. 1);

8.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter einer Person das Jagen gestattet, die eine Jagdkarte nicht mit sich führt (§ 60 Abs. 3) oder eine Jagdgastkarte entgegen dem § 62 ausfolgt;

9.

entgegen der Bestimmung des § 66 ohne Jagderlaubnisschein jagt oder als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter das Jagen ohne Jagderlaubnisschein gestattet;

10.

als gemäß § 71 Abs. 2 Verpflichtete oder Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft (§ 71 Abs. 2 und 5);

11.

ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß § 81 Abs. 4 nicht nachweist;

12.

als Tierpräparatorin oder Tierpräparator die Einschau in seinen Betriebsräumen gemäß § 81 Abs. 4 verweigert;

13.

die im Abschussplan (§ 82 Abs. 1) festgesetzte Abschusszahl überschreitet;

14.

den bewilligten oder verfügten Abschussplan oder den Abschussplan gemäß § 82 Abs. 4 ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (§ 84 Abs. 1);

15.

gegen die Bestimmungen über die Wildfütterung als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter verstößt (§ 88);

16.

in anderer Weise als gemäß Abs. 1 Z 9 gegen die Bestimmungen über die Wildfolge (§ 91) verstößt;

17.

das Auftreten einer Wildkrankheit nicht meldet (§ 94);

18.

gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 95 Abs. 1 Z 2 bis 5, 8 und 9, 11 bis 13, 15 und 16 verstößt oder die örtlichen Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd (§ 97) nicht beachtet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

1.

einer in diesem Gesetz verfügten Anzeige- oder Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

2.

verpflichtet ist, Listen oder sonstige Unterlagen zu führen oder der Behörde vorzulegen, diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter nicht oder nicht fristgerecht bestellt oder das Eigenjagdgebiet nicht oder nicht fristgerecht verpachtet;

4.

sich als nach § 60 Abs. 4 Verpflichtete oder Verpflichteter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte löst;

5.

Eier von Federwild zu anderen als in § 81 Abs. 5 angeführten Zwecken in Verkehr setzt oder die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht einhält;

6.

bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der im § 86 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Weise vorlegt;

7.

eine Jagdeinrichtung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (§ 89 Abs. 1) oder Einsprünge (§ 89 Abs. 3) errichtet;

8.

einen Jagdnotweg benützt, ohne die Schusswaffe ungeladen (gebrochen), Hunde an der Leine und Beizvögel gesichert mitzuführen (§ 90);

9.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter zu wenige oder nicht geeignete Jagdhunde hält (§ 92);

10.

Wildschutzgebiete entgegen den Bestimmungen des § 96 Abs. 2 betritt oder befährt;

11.

für die Dauer einer Riegel- oder Drückjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (§ 100 Abs. 3);

12.

als jagdfremde Person Wild verfolgt oder beunruhigt, insbesondere Hunde und Katzen im Jagdgebiet herumstreifen lässt, Jungwild berührt oder aufnimmt (§ 101 Abs. 1);

13.

als jagdfremde Person Wild ankirrt (§ 101 Abs. 6);

14.

sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwider handelt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Burgenländischen Landesjagdverband von jeder rechtskräftigen Bestrafung nach diesem Gesetz in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Verfolgung wegen Übertretungen der §§ 78 bis 80, 81 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und § 87 ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ein umfriedetes Eigenjagdgebiet errichtet;entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, ein umfriedetes Eigenjagdgebiet errichtet;
    2. 2.Ziffer 2die Jagd ausübt, ohne im Besitz einer Jagdkarte zu sein (§ 60 Abs. 1);die Jagd ausübt, ohne im Besitz einer Jagdkarte zu sein (Paragraph 60, Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter (§ 60 Abs. 3) Personen, die keine gültige Jagdkarte (Jagdgastkarte) besitzen, die Ausübung der Jagd gestattet;als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter (Paragraph 60, Absatz 3,) Personen, die keine gültige Jagdkarte (Jagdgastkarte) besitzen, die Ausübung der Jagd gestattet;
    4. 4.Ziffer 4die Beizjagd ohne Berechtigung ausübt (§ 67 Abs. 1);die Beizjagd ohne Berechtigung ausübt (Paragraph 67, Absatz eins,);
    5. 5.Ziffer 5als Jagdschutzorgan Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 73 Abs. 7), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (§ 73 Abs. 5);als Jagdschutzorgan Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 73, Absatz 7,), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (Paragraph 73, Absatz 5,);
    6. 6.Ziffer 6als Jagdschutzorgan seine Befugnisse nach §§ 76 und 77 überschreitet;als Jagdschutzorgan seine Befugnisse nach Paragraphen 76 und 77 überschreitet;
    7. 7.Ziffer 7gegen die Vorschriften der §§ 78 bis 80 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt oder solche Verstöße ermöglicht;gegen die Vorschriften der Paragraphen 78 bis 80 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt oder solche Verstöße ermöglicht;
    8. 8.Ziffer 8als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter eine Wildart in ihrem Bestande gefährdet (§ 87);als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter eine Wildart in ihrem Bestande gefährdet (Paragraph 87,);
    9. 9.Ziffer 9die Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet ausdehnt (§ 91 Abs. 1), obwohl ihm die Grenzen des Jagdgebietes bekannt sein mussten;die Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet ausdehnt (Paragraph 91, Absatz eins,), obwohl ihm die Grenzen des Jagdgebietes bekannt sein mussten;
    10. 10.Ziffer 10eine im Abschussplan nicht genehmigte, abschussplanpflichtige Wildart erlegt;
    11. 11.Ziffer 11gegen die Bestimmungen über das Fangen von Wild (§ 93) verstößt;gegen die Bestimmungen über das Fangen von Wild (Paragraph 93,) verstößt;
    12. 12.Ziffer 12gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 95 Abs. 1 Z 1, 6, 7, 10 und 14 verstößt;gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins,, 6, 7, 10 und 14 verstößt;
    13. 13.Ziffer 13ein Jagdgebiet unbefugt mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen oder Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, durchstreift (§ 100 Abs. 1 und 2) oder sich weigert, die Waffen und Geräte den Jagdschutzorganen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben.ein Jagdgebiet unbefugt mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen oder Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, durchstreift (Paragraph 100, Absatz eins und 2) oder sich weigert, die Waffen und Geräte den Jagdschutzorganen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1 800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsgegen die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 bis 7 verstößt;gegen die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 4 bis 7 verstößt;
    2. 2.Ziffer 2Wildgehege ohne Bewilligung führt oder ohne Anzeige gemäß § 10 Abs. 2 errichtet oder sie bei Widerruf nicht oder nicht in vorgeschriebener Frist auflässt (§ 11 Abs. 1);Wildgehege ohne Bewilligung führt oder ohne Anzeige gemäß Paragraph 10, Absatz 2, errichtet oder sie bei Widerruf nicht oder nicht in vorgeschriebener Frist auflässt (Paragraph 11, Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3bei Entfernung der Einfriedungen von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten nicht verhindert, dass dort gehaltene, landfremde oder in benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommende Wildarten in die freie Wildbahn gelangen (§ 11 Abs. 2);bei Entfernung der Einfriedungen von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten nicht verhindert, dass dort gehaltene, landfremde oder in benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommende Wildarten in die freie Wildbahn gelangen (Paragraph 11, Absatz 2,);
    4. 4.Ziffer 4gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 6 Z 1 bis 4 verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 verstößt;
    5. 5.Ziffer 5die Jagd auf Flächen ausübt, auf denen die Jagd ruht (§ 20);die Jagd auf Flächen ausübt, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 20,);
    6. 6.Ziffer 6ohne Zustimmung des Jagdausschusses oder trotz Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ein Genossenschaftsjagdgebiet unter- oder weiterverpachtet;
    7. 7.Ziffer 7bei Ausübung der Jagd eine gültige Jagdkarte nicht mit sich führt oder dem Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 60 Abs. 1);bei Ausübung der Jagd eine gültige Jagdkarte nicht mit sich führt oder dem Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen nicht vorweist (Paragraph 60, Absatz eins,);
    8. 8.Ziffer 8als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter einer Person das Jagen gestattet, die eine Jagdkarte nicht mit sich führt (§ 60 Abs. 3) oder eine Jagdgastkarte entgegen dem § 62 ausfolgt;als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter einer Person das Jagen gestattet, die eine Jagdkarte nicht mit sich führt (Paragraph 60, Absatz 3,) oder eine Jagdgastkarte entgegen dem Paragraph 62, ausfolgt;
    9. 9.Ziffer 9entgegen der Bestimmung des § 66 ohne Jagderlaubnisschein jagt oder als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter das Jagen ohne Jagderlaubnisschein gestattet;entgegen der Bestimmung des Paragraph 66, ohne Jagderlaubnisschein jagt oder als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter das Jagen ohne Jagderlaubnisschein gestattet;
    10. 10.Ziffer 10als gemäß § 71 Abs. 2 Verpflichtete oder Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft (§ 71 Abs. 2 und 5);als gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Verpflichtete oder Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft (Paragraph 71, Absatz 2 und 5);
    11. 11.Ziffer 11ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß § 81 Abs. 4 nicht nachweist;ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß Paragraph 81, Absatz 4, nicht nachweist;
    12. 12.Ziffer 12als Tierpräparatorin oder Tierpräparator die Einschau in seinen Betriebsräumen gemäß § 81 Abs. 4 verweigert;als Tierpräparatorin oder Tierpräparator die Einschau in seinen Betriebsräumen gemäß Paragraph 81, Absatz 4, verweigert;
    13. 13.Ziffer 13die im Abschussplan (§ 82 Abs. 1) festgesetzte Abschusszahl überschreitet;die im Abschussplan (Paragraph 82, Absatz eins,) festgesetzte Abschusszahl überschreitet;
    14. 14.Ziffer 14den bewilligten oder verfügten Abschussplan oder den Abschussplan gemäß § 82 Abs. 4 ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (§ 84 Abs. 1);den bewilligten oder verfügten Abschussplan oder den Abschussplan gemäß Paragraph 82, Absatz 4, ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (Paragraph 84, Absatz eins,);
    15. 15.Ziffer 15gegen die Bestimmungen über die Wildfütterung als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter verstößt (§ 88);gegen die Bestimmungen über die Wildfütterung als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter verstößt (Paragraph 88,);
    16. 16.Ziffer 16in anderer Weise als gemäß Abs. 1 Z 9 gegen die Bestimmungen über die Wildfolge (§ 91) verstößt;in anderer Weise als gemäß Absatz eins, Ziffer 9, gegen die Bestimmungen über die Wildfolge (Paragraph 91,) verstößt;
    17. 17.Ziffer 17das Auftreten einer Wildkrankheit nicht meldet (§ 94);das Auftreten einer Wildkrankheit nicht meldet (Paragraph 94,);
    18. 18.Ziffer 18gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 95 Abs. 1 Z 2 bis 5, 8 und 9, 11 bis 13, 15 und 16 verstößt oder die örtlichen Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd (§ 97) nicht beachtet;gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 8 und 9, 11 bis 13, 15 und 16 verstößt oder die örtlichen Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd (Paragraph 97,) nicht beachtet;
    19. 19.Ziffer 19die Auskünfte gemäß § 168 nicht erteilt.die Auskünfte gemäß Paragraph 168, nicht erteilt.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseiner in diesem Gesetz verfügten Anzeige- oder Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2verpflichtet ist, Listen oder sonstige Unterlagen zu führen oder der Behörde vorzulegen, diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
    3. 3.Ziffer 3bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter nicht oder nicht fristgerecht bestellt oder das Eigenjagdgebiet nicht oder nicht fristgerecht verpachtet;bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 59, eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter nicht oder nicht fristgerecht bestellt oder das Eigenjagdgebiet nicht oder nicht fristgerecht verpachtet;
    4. 4.Ziffer 4sich als nach § 60 Abs. 4 Verpflichtete oder Verpflichteter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte löst;sich als nach Paragraph 60, Absatz 4, Verpflichtete oder Verpflichteter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte löst;
    5. 5.Ziffer 5Eier von Federwild zu anderen als in § 81 Abs. 5 angeführten Zwecken in Verkehr setzt oder die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht einhält;Eier von Federwild zu anderen als in Paragraph 81, Absatz 5, angeführten Zwecken in Verkehr setzt oder die Vorschriften des Paragraph 81, Absatz 6 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    6. 6.Ziffer 6bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der im § 86 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Weise vorlegt;bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der im Paragraph 86, Absatz 3 und 4 vorgeschriebenen Weise vorlegt;
    7. 7.Ziffer 7eine Jagdeinrichtung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (§ 89 Abs. 1) oder Einsprünge (§ 89 Abs. 3) errichtet;eine Jagdeinrichtung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (Paragraph 89, Absatz eins,) oder Einsprünge (Paragraph 89, Absatz 3,) errichtet;
    8. 8.Ziffer 8einen Jagdnotweg benützt, ohne die Schusswaffe ungeladen (gebrochen), Hunde an der Leine und Beizvögel gesichert mitzuführen (§ 90);einen Jagdnotweg benützt, ohne die Schusswaffe ungeladen (gebrochen), Hunde an der Leine und Beizvögel gesichert mitzuführen (Paragraph 90,);
    9. 9.Ziffer 9als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter zu wenige oder nicht geeignete Jagdhunde hält (§ 92);als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter zu wenige oder nicht geeignete Jagdhunde hält (Paragraph 92,);
    10. 10.Ziffer 10Wildschutzgebiete entgegen den Bestimmungen des § 96 Abs. 2 betritt oder befährt;Wildschutzgebiete entgegen den Bestimmungen des Paragraph 96, Absatz 2, betritt oder befährt;
    11. 11.Ziffer 11für die Dauer einer Riegel- oder Drückjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (§ 100 Abs. 3);für die Dauer einer Riegel- oder Drückjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (Paragraph 100, Absatz 3,);
    12. 12.Ziffer 12als jagdfremde Person Wild verfolgt oder beunruhigt, insbesondere Hunde und Katzen im Jagdgebiet herumstreifen lässt, Jungwild berührt oder aufnimmt (§ 101 Abs. 1);als jagdfremde Person Wild verfolgt oder beunruhigt, insbesondere Hunde und Katzen im Jagdgebiet herumstreifen lässt, Jungwild berührt oder aufnimmt (Paragraph 101, Absatz eins,);
    13. 13.Ziffer 13als jagdfremde Person Wild ankirrt (§ 101 Abs. 6);als jagdfremde Person Wild ankirrt (Paragraph 101, Absatz 6,);
    14. 14.Ziffer 14sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwider handelt.
  4. (4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 37/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2024,)
  6. (6)Absatz 6Die Verfolgung wegen Übertretungen der §§ 78 bis 80, 81 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und § 87 ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.Die Verfolgung wegen Übertretungen der Paragraphen 78 bis 80, 81 Absatz eins und 2, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 87, ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 24.10.2019 bis 03.07.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

1.

entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ein umfriedetes Eigenjagdgebiet errichtet;

2.

die Jagd ausübt, ohne im Besitz einer Jagdkarte zu sein (§ 60 Abs. 1);

3.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter (§ 60 Abs. 3) Personen, die keine gültige Jagdkarte (Jagdgastkarte) besitzen, die Ausübung der Jagd gestattet;

4.

die Beizjagd ohne Berechtigung ausübt (§ 67 Abs. 1);

5.

als Jagdschutzorgan Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 73 Abs. 7), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (§ 73 Abs. 5);

6.

als Jagdschutzorgan seine Befugnisse nach §§ 76 und 77 überschreitet;

7.

gegen die Vorschriften der §§ 78 bis 80 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt oder solche Verstöße ermöglicht;

8.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter eine Wildart in ihrem Bestande gefährdet (§ 87);

9.

die Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet ausdehnt (§ 91 Abs. 1), obwohl ihm die Grenzen des Jagdgebietes bekannt sein mussten;

10.

eine im Abschussplan nicht genehmigte, abschussplanpflichtige Wildart erlegt;

11.

gegen die Bestimmungen über das Fangen von Wild (§ 93) verstößt;

12.

gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 95 Abs. 1 Z 1, 6, 7, 10 und 14 verstößt;

13.

ein Jagdgebiet unbefugt mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen oder Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, durchstreift (§ 100 Abs. 1 und 2) oder sich weigert, die Waffen und Geräte den Jagdschutzorganen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1 800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

1.

gegen die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 bis 7 verstößt;

2.

Wildgehege ohne Bewilligung führt oder ohne Anzeige gemäß § 10 Abs. 2 errichtet oder sie bei Widerruf nicht oder nicht in vorgeschriebener Frist auflässt (§ 11 Abs. 1);

3.

bei Entfernung der Einfriedungen von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten nicht verhindert, dass dort gehaltene, landfremde oder in benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommende Wildarten in die freie Wildbahn gelangen (§ 11 Abs. 2);

4.

gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 6 Z 1 bis 4 verstößt;

5.

die Jagd auf Flächen ausübt, auf denen die Jagd ruht (§ 20);

6.

ohne Zustimmung des Jagdausschusses oder trotz Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ein Genossenschaftsjagdgebiet unter- oder weiterverpachtet;

7.

bei Ausübung der Jagd eine gültige Jagdkarte nicht mit sich führt oder dem Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 60 Abs. 1);

8.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter einer Person das Jagen gestattet, die eine Jagdkarte nicht mit sich führt (§ 60 Abs. 3) oder eine Jagdgastkarte entgegen dem § 62 ausfolgt;

9.

entgegen der Bestimmung des § 66 ohne Jagderlaubnisschein jagt oder als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter das Jagen ohne Jagderlaubnisschein gestattet;

10.

als gemäß § 71 Abs. 2 Verpflichtete oder Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft (§ 71 Abs. 2 und 5);

11.

ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß § 81 Abs. 4 nicht nachweist;

12.

als Tierpräparatorin oder Tierpräparator die Einschau in seinen Betriebsräumen gemäß § 81 Abs. 4 verweigert;

13.

die im Abschussplan (§ 82 Abs. 1) festgesetzte Abschusszahl überschreitet;

14.

den bewilligten oder verfügten Abschussplan oder den Abschussplan gemäß § 82 Abs. 4 ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (§ 84 Abs. 1);

15.

gegen die Bestimmungen über die Wildfütterung als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter verstößt (§ 88);

16.

in anderer Weise als gemäß Abs. 1 Z 9 gegen die Bestimmungen über die Wildfolge (§ 91) verstößt;

17.

das Auftreten einer Wildkrankheit nicht meldet (§ 94);

18.

gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 95 Abs. 1 Z 2 bis 5, 8 und 9, 11 bis 13, 15 und 16 verstößt oder die örtlichen Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd (§ 97) nicht beachtet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

1.

einer in diesem Gesetz verfügten Anzeige- oder Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

2.

verpflichtet ist, Listen oder sonstige Unterlagen zu führen oder der Behörde vorzulegen, diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter nicht oder nicht fristgerecht bestellt oder das Eigenjagdgebiet nicht oder nicht fristgerecht verpachtet;

4.

sich als nach § 60 Abs. 4 Verpflichtete oder Verpflichteter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte löst;

5.

Eier von Federwild zu anderen als in § 81 Abs. 5 angeführten Zwecken in Verkehr setzt oder die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht einhält;

6.

bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der im § 86 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Weise vorlegt;

7.

eine Jagdeinrichtung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (§ 89 Abs. 1) oder Einsprünge (§ 89 Abs. 3) errichtet;

8.

einen Jagdnotweg benützt, ohne die Schusswaffe ungeladen (gebrochen), Hunde an der Leine und Beizvögel gesichert mitzuführen (§ 90);

9.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter zu wenige oder nicht geeignete Jagdhunde hält (§ 92);

10.

Wildschutzgebiete entgegen den Bestimmungen des § 96 Abs. 2 betritt oder befährt;

11.

für die Dauer einer Riegel- oder Drückjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (§ 100 Abs. 3);

12.

als jagdfremde Person Wild verfolgt oder beunruhigt, insbesondere Hunde und Katzen im Jagdgebiet herumstreifen lässt, Jungwild berührt oder aufnimmt (§ 101 Abs. 1);

13.

als jagdfremde Person Wild ankirrt (§ 101 Abs. 6);

14.

sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwider handelt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Burgenländischen Landesjagdverband von jeder rechtskräftigen Bestrafung nach diesem Gesetz in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Verfolgung wegen Übertretungen der §§ 78 bis 80, 81 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und § 87 ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ein umfriedetes Eigenjagdgebiet errichtet;entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, ein umfriedetes Eigenjagdgebiet errichtet;
    2. 2.Ziffer 2die Jagd ausübt, ohne im Besitz einer Jagdkarte zu sein (§ 60 Abs. 1);die Jagd ausübt, ohne im Besitz einer Jagdkarte zu sein (Paragraph 60, Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter (§ 60 Abs. 3) Personen, die keine gültige Jagdkarte (Jagdgastkarte) besitzen, die Ausübung der Jagd gestattet;als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter (Paragraph 60, Absatz 3,) Personen, die keine gültige Jagdkarte (Jagdgastkarte) besitzen, die Ausübung der Jagd gestattet;
    4. 4.Ziffer 4die Beizjagd ohne Berechtigung ausübt (§ 67 Abs. 1);die Beizjagd ohne Berechtigung ausübt (Paragraph 67, Absatz eins,);
    5. 5.Ziffer 5als Jagdschutzorgan Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 73 Abs. 7), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (§ 73 Abs. 5);als Jagdschutzorgan Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 73, Absatz 7,), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (Paragraph 73, Absatz 5,);
    6. 6.Ziffer 6als Jagdschutzorgan seine Befugnisse nach §§ 76 und 77 überschreitet;als Jagdschutzorgan seine Befugnisse nach Paragraphen 76 und 77 überschreitet;
    7. 7.Ziffer 7gegen die Vorschriften der §§ 78 bis 80 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt oder solche Verstöße ermöglicht;gegen die Vorschriften der Paragraphen 78 bis 80 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt oder solche Verstöße ermöglicht;
    8. 8.Ziffer 8als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter eine Wildart in ihrem Bestande gefährdet (§ 87);als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter eine Wildart in ihrem Bestande gefährdet (Paragraph 87,);
    9. 9.Ziffer 9die Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet ausdehnt (§ 91 Abs. 1), obwohl ihm die Grenzen des Jagdgebietes bekannt sein mussten;die Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet ausdehnt (Paragraph 91, Absatz eins,), obwohl ihm die Grenzen des Jagdgebietes bekannt sein mussten;
    10. 10.Ziffer 10eine im Abschussplan nicht genehmigte, abschussplanpflichtige Wildart erlegt;
    11. 11.Ziffer 11gegen die Bestimmungen über das Fangen von Wild (§ 93) verstößt;gegen die Bestimmungen über das Fangen von Wild (Paragraph 93,) verstößt;
    12. 12.Ziffer 12gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 95 Abs. 1 Z 1, 6, 7, 10 und 14 verstößt;gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins,, 6, 7, 10 und 14 verstößt;
    13. 13.Ziffer 13ein Jagdgebiet unbefugt mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen oder Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, durchstreift (§ 100 Abs. 1 und 2) oder sich weigert, die Waffen und Geräte den Jagdschutzorganen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben.ein Jagdgebiet unbefugt mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen oder Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, durchstreift (Paragraph 100, Absatz eins und 2) oder sich weigert, die Waffen und Geräte den Jagdschutzorganen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1 800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsgegen die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 bis 7 verstößt;gegen die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 4 bis 7 verstößt;
    2. 2.Ziffer 2Wildgehege ohne Bewilligung führt oder ohne Anzeige gemäß § 10 Abs. 2 errichtet oder sie bei Widerruf nicht oder nicht in vorgeschriebener Frist auflässt (§ 11 Abs. 1);Wildgehege ohne Bewilligung führt oder ohne Anzeige gemäß Paragraph 10, Absatz 2, errichtet oder sie bei Widerruf nicht oder nicht in vorgeschriebener Frist auflässt (Paragraph 11, Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3bei Entfernung der Einfriedungen von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten nicht verhindert, dass dort gehaltene, landfremde oder in benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommende Wildarten in die freie Wildbahn gelangen (§ 11 Abs. 2);bei Entfernung der Einfriedungen von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten nicht verhindert, dass dort gehaltene, landfremde oder in benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommende Wildarten in die freie Wildbahn gelangen (Paragraph 11, Absatz 2,);
    4. 4.Ziffer 4gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 6 Z 1 bis 4 verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 verstößt;
    5. 5.Ziffer 5die Jagd auf Flächen ausübt, auf denen die Jagd ruht (§ 20);die Jagd auf Flächen ausübt, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 20,);
    6. 6.Ziffer 6ohne Zustimmung des Jagdausschusses oder trotz Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ein Genossenschaftsjagdgebiet unter- oder weiterverpachtet;
    7. 7.Ziffer 7bei Ausübung der Jagd eine gültige Jagdkarte nicht mit sich führt oder dem Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 60 Abs. 1);bei Ausübung der Jagd eine gültige Jagdkarte nicht mit sich führt oder dem Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen nicht vorweist (Paragraph 60, Absatz eins,);
    8. 8.Ziffer 8als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter einer Person das Jagen gestattet, die eine Jagdkarte nicht mit sich führt (§ 60 Abs. 3) oder eine Jagdgastkarte entgegen dem § 62 ausfolgt;als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter einer Person das Jagen gestattet, die eine Jagdkarte nicht mit sich führt (Paragraph 60, Absatz 3,) oder eine Jagdgastkarte entgegen dem Paragraph 62, ausfolgt;
    9. 9.Ziffer 9entgegen der Bestimmung des § 66 ohne Jagderlaubnisschein jagt oder als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter das Jagen ohne Jagderlaubnisschein gestattet;entgegen der Bestimmung des Paragraph 66, ohne Jagderlaubnisschein jagt oder als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter das Jagen ohne Jagderlaubnisschein gestattet;
    10. 10.Ziffer 10als gemäß § 71 Abs. 2 Verpflichtete oder Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft (§ 71 Abs. 2 und 5);als gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Verpflichtete oder Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft (Paragraph 71, Absatz 2 und 5);
    11. 11.Ziffer 11ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß § 81 Abs. 4 nicht nachweist;ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß Paragraph 81, Absatz 4, nicht nachweist;
    12. 12.Ziffer 12als Tierpräparatorin oder Tierpräparator die Einschau in seinen Betriebsräumen gemäß § 81 Abs. 4 verweigert;als Tierpräparatorin oder Tierpräparator die Einschau in seinen Betriebsräumen gemäß Paragraph 81, Absatz 4, verweigert;
    13. 13.Ziffer 13die im Abschussplan (§ 82 Abs. 1) festgesetzte Abschusszahl überschreitet;die im Abschussplan (Paragraph 82, Absatz eins,) festgesetzte Abschusszahl überschreitet;
    14. 14.Ziffer 14den bewilligten oder verfügten Abschussplan oder den Abschussplan gemäß § 82 Abs. 4 ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (§ 84 Abs. 1);den bewilligten oder verfügten Abschussplan oder den Abschussplan gemäß Paragraph 82, Absatz 4, ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (Paragraph 84, Absatz eins,);
    15. 15.Ziffer 15gegen die Bestimmungen über die Wildfütterung als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter verstößt (§ 88);gegen die Bestimmungen über die Wildfütterung als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter verstößt (Paragraph 88,);
    16. 16.Ziffer 16in anderer Weise als gemäß Abs. 1 Z 9 gegen die Bestimmungen über die Wildfolge (§ 91) verstößt;in anderer Weise als gemäß Absatz eins, Ziffer 9, gegen die Bestimmungen über die Wildfolge (Paragraph 91,) verstößt;
    17. 17.Ziffer 17das Auftreten einer Wildkrankheit nicht meldet (§ 94);das Auftreten einer Wildkrankheit nicht meldet (Paragraph 94,);
    18. 18.Ziffer 18gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 95 Abs. 1 Z 2 bis 5, 8 und 9, 11 bis 13, 15 und 16 verstößt oder die örtlichen Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd (§ 97) nicht beachtet;gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 8 und 9, 11 bis 13, 15 und 16 verstößt oder die örtlichen Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd (Paragraph 97,) nicht beachtet;
    19. 19.Ziffer 19die Auskünfte gemäß § 168 nicht erteilt.die Auskünfte gemäß Paragraph 168, nicht erteilt.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseiner in diesem Gesetz verfügten Anzeige- oder Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2verpflichtet ist, Listen oder sonstige Unterlagen zu führen oder der Behörde vorzulegen, diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
    3. 3.Ziffer 3bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter nicht oder nicht fristgerecht bestellt oder das Eigenjagdgebiet nicht oder nicht fristgerecht verpachtet;bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 59, eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter nicht oder nicht fristgerecht bestellt oder das Eigenjagdgebiet nicht oder nicht fristgerecht verpachtet;
    4. 4.Ziffer 4sich als nach § 60 Abs. 4 Verpflichtete oder Verpflichteter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte löst;sich als nach Paragraph 60, Absatz 4, Verpflichtete oder Verpflichteter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte löst;
    5. 5.Ziffer 5Eier von Federwild zu anderen als in § 81 Abs. 5 angeführten Zwecken in Verkehr setzt oder die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht einhält;Eier von Federwild zu anderen als in Paragraph 81, Absatz 5, angeführten Zwecken in Verkehr setzt oder die Vorschriften des Paragraph 81, Absatz 6 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    6. 6.Ziffer 6bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der im § 86 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Weise vorlegt;bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der im Paragraph 86, Absatz 3 und 4 vorgeschriebenen Weise vorlegt;
    7. 7.Ziffer 7eine Jagdeinrichtung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (§ 89 Abs. 1) oder Einsprünge (§ 89 Abs. 3) errichtet;eine Jagdeinrichtung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (Paragraph 89, Absatz eins,) oder Einsprünge (Paragraph 89, Absatz 3,) errichtet;
    8. 8.Ziffer 8einen Jagdnotweg benützt, ohne die Schusswaffe ungeladen (gebrochen), Hunde an der Leine und Beizvögel gesichert mitzuführen (§ 90);einen Jagdnotweg benützt, ohne die Schusswaffe ungeladen (gebrochen), Hunde an der Leine und Beizvögel gesichert mitzuführen (Paragraph 90,);
    9. 9.Ziffer 9als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter zu wenige oder nicht geeignete Jagdhunde hält (§ 92);als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter zu wenige oder nicht geeignete Jagdhunde hält (Paragraph 92,);
    10. 10.Ziffer 10Wildschutzgebiete entgegen den Bestimmungen des § 96 Abs. 2 betritt oder befährt;Wildschutzgebiete entgegen den Bestimmungen des Paragraph 96, Absatz 2, betritt oder befährt;
    11. 11.Ziffer 11für die Dauer einer Riegel- oder Drückjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (§ 100 Abs. 3);für die Dauer einer Riegel- oder Drückjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (Paragraph 100, Absatz 3,);
    12. 12.Ziffer 12als jagdfremde Person Wild verfolgt oder beunruhigt, insbesondere Hunde und Katzen im Jagdgebiet herumstreifen lässt, Jungwild berührt oder aufnimmt (§ 101 Abs. 1);als jagdfremde Person Wild verfolgt oder beunruhigt, insbesondere Hunde und Katzen im Jagdgebiet herumstreifen lässt, Jungwild berührt oder aufnimmt (Paragraph 101, Absatz eins,);
    13. 13.Ziffer 13als jagdfremde Person Wild ankirrt (§ 101 Abs. 6);als jagdfremde Person Wild ankirrt (Paragraph 101, Absatz 6,);
    14. 14.Ziffer 14sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwider handelt.
  4. (4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 37/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2024,)
  6. (6)Absatz 6Die Verfolgung wegen Übertretungen der §§ 78 bis 80, 81 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und § 87 ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.Die Verfolgung wegen Übertretungen der Paragraphen 78 bis 80, 81 Absatz eins und 2, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 87, ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

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